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Mißbrauchs-Prozesse BGH legt Kriterien für Gutachten fest

Expertisen über die Glaubwürdigkeit möglicherweise sexuell mißbrauchter Kinder müssen künftig bestimmten wissenschaftlichen Mindeststandards genügen. Sie sollen transparenter gestaltet und damit besser überprüfbar sein. Das hat der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil entschieden.

Karlsruhe - Künftig soll offengelegt werden, wie die Befragung des kindlichen Opfers verlaufen ist. Das verlangt der Bundesgerichtshof. Die Sachverständigen müssen demnach in Zukunft nicht nur ihr Ergebnis begründen, sondern auch erklären, warum sie bestimmte Tests angewendet haben. Als wissenschaftlich ungeeignet wurden die Interpretationen von Kindeszeichnungen und Simulationen mit Puppen bewertet.

Anlaß der Grundsatzentscheidung war die seit langem umstrittene Zuverlässigkeit der psychologischen Gutachten in Fällen sexueller Kindesmißhandlung. In dem konkreten Fall war ein Angeklagter vom Landgericht Ansbach wegen Mißbrauchs seiner Adoptivtochter zu sechseinhalb Jahren Gefängnis verurteilt worden.

Die Karlsruher Richter beanstandeten jetzt das Gutachten, das die Glaubhaftigkeit der Tochter bestätigt hatte, und hoben das Urteil auf. Das Landgericht muß nun ein neues Gutachten einholen, das die Vorgaben der BGH-Entscheidung beachtet.

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