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02.07.2005
 

Vertrauensfrage

"Die Verfassung bleibt auf der Strecke"

Hat der Kanzler mit der Vertrauensfrage das Grundgesetz überdehnt? SPIEGEL ONLINE dokumentiert Aussagen von Verfassungsexperten. Für den Potsdamer Rechtsprofessor Dieter C. Umbach steht der Bundespräsident unter gewaltigem Druck - weil die öffentliche Meinung auf Neuwahlen eingeschworen ist.

 Schröder bei Stimmabgabe: Keine stetige Mehrheit mehr?
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AP

Schröder bei Stimmabgabe: Keine stetige Mehrheit mehr?

Berlin - Nimmt man die Auflösungsbegründung des Bundeskanzlers unter die Verfassungslupe, so stechen drei Argumente heraus: Erstens seien die drei Stimmen Kanzlermehrheit keine stetige und verlässliche Basis für die zukünftige Politik, die Handlungsfähigkeit für die Agenda-2010-Politik stehe seit der Wahl in Nordrhein-Westfalen in Frage.

Dieses Argument konterkarierte bereits der Fraktionsvorsitzende Franz Müntefering in seiner anschließenden Rede mit dem Hinweis, die Fraktion stehe geschlossen hinter dem Kanzler. Dagegen sprechen auch noch am Vortag mit rot-grüner Mehrheit beschlossene Gesetze und letztlich sogar das erfolgreiche Scheitern des Vertrauensvotums.

Zweites Argument: Die Blockadepolitik des Bundesrats müsse überwunden werden. Ein recht schwacher Grund und dazu irrelevant. Zum einen hat die Union keine Zweidrittelmehrheit im Bundesrat, und auch durch eine Neuwahl würde sich zwar die Zusammensetzung des Bundestages, nicht aber die des Bundesrates verändern. Und: Mit gleicher Argumentation könnte man behaupten, andere Verfassungsorgane, wie der Bundespräsident - oder noch pikanter - das Bundesverfassungsgericht, würden die Politikrealisierung verhindern, also müsse neu gewählt werden.

Drittens richte sich die Vertrauensfrage über den Bundestag hinaus an die Wähler, der demokratische Souverän solle jetzt selbst die Richtlinien bestimmen: ein abwegiges Argument. Gerade hat man den Bürgern erläutert, dass ein Plebiszit über die europäische Verfassung nicht in Frage komme, weil das Grundgesetz Volksabstimmungen außer bei Gebietsneugliederungen nicht vorsieht, da sollen die Wähler über vorgezogene Neuwahlen quasi plebiszitär entscheiden, welchen Staat sie sich wünschen.

Letztlich zählt für die Berechtigung des Kanzlerbegehrens nur die Plausibilität des Arguments, er habe keine stabile Regierung mehr. Für den Bundespräsidenten ist es eine extrem schwere Entscheidung, ob dem zu folgen ist oder nicht: Verweigert er sich Neuwahlen aus verfassungsrechtlichen Gründen, wird er politisch isoliert. Lässt er sie zu und wird später vom Bundesverfassungsgericht korrigiert, liegt ein Makel über seiner weiteren Amtszeit. Dies ist eigentlich unangebracht, denn das Verfassungsgericht hat schon zahlreiche Gesetze für verfassungswidrig erklärt, die die Unterschrift eines Bundespräsidenten trugen.

Hält angesichts der als sicher anzunehmenden Verfahren einzelner Abgeordneter oder kleinerer Parteien das Bundesverfassungsgericht wiederum die vom Bundespräsidenten getroffene Entscheidung für nachvollziehbar, wird die Auflösungsentscheidung - vermutlich mit Sondervoten - als verfassungsmäßig beurteilt. Dann wird neu gewählt und alle Erfahrungen aus der Auflösung von 1982 sind vergessen geblieben - auch die deutlichen Mahnungen des Bundesverfassungsgerichts , dass auf diesem Umweg "eigentlich" ein Selbstauflösungsrecht des Bundestags nicht sozusagen "ertrickst" werden könne, dass vielmehr eine "außergewöhnliche politische Krisensituation" bewältigt werden müsse.

Offensichtlicher politischer und heimlicher verfassungsrechtlicher Hauptgrund: Alle Parteien, die meisten Abgeordneten und die Mehrheit der Bürger wollen genau dies. Bedauerlich ist nur, dass dabei die Verfassung generell und der Auflösungsartikel 68 des Grundgesetzes auf der politischen Jagd-Strecke bleiben.

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