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14.09.2005
 

Karlsruher Urteil

Wahlergebnis darf am Sonntag veröffentlicht werden

Das Ergebnis der Bundestagswahl kann trotz der Nachwahl in Dresden wie geplant am kommenden Sonntag veröffentlicht werden. Das Bundesverfassungsgericht wies heute die Beschwerden mehrerer Bürger und einer Direktkandidatin als unzulässig ab.

Karlsruhe - Die Bürger hatten wegen der Nachwahl in Dresden gefordert, die Bekanntgabe des Ergebnisses zu verschieben, weil sonst die dortigen Wähler beeinflusst würden. Der Fall der Pianistin Elvira Ibraimkulova aus Neunkirchen, die als unabhängige Einzelbewerberin im Wahlkreis 299 (Homburg) für den Bundestag kandidiert, wurde von den Verfassungsrichtern aus mindestens zehn derartigen Anträgen als Muster ausgewählt.

Die zuständigen Richter des Zweiten Senats in Karlsruhe kamen einstimmig zu dem Ergebnis, dass eine Verfassungsbeschwerde vor der Bundestagswahl unzulässig wäre und wiesen daher auch den Eilantrag auf Stopp der Bekanntgabe zurück. Denn nach der Verfassung und nach dem Bundeswahlgesetz könne eine Wahlanfechtung erst nach der Wahl erfolgen. Eine vorverlegte Wahlprüfung durch das Bundesverfassungsgericht sei weder im Grundgesetz noch in einem anderen Gesetz vorgesehen. Rechtsschutz im vorliegenden Verfahren sei daher auch erst nach der Bundestagswahl zu erlangen.

Der einstimmige Kammerbeschluss wurde von den Bundesverfassungsrichtern Hans-Joachim Jentsch, Siegfried Broß und Michael Gerhardt gefasst. Sie alle gehören dem Zweiten Senat an, der im August auch die Klagen zweier Bundestagsabgeordneter gegen die von Bundespräsident Horst Köhler angeordnete Neuwahl abgelehnt hatte.

Wegen des Todes einer NPD-Direktkandidatin können die rund 220.000 Wähler im Wahlkreis Dresden I erst später als der Rest der Republik wählen. Bundeswahlleiter Johann Hahlen hatte entschieden, am Tag der Bundestagswahl - dem 18. September - zunächst ein vorläufiges amtliches Ergebnis mitzuteilen. Eine Geheimhaltung laufe dem Bundeswahlrecht zuwider, hatte er argumentiert. Einige Rechtsexperten sind hingegen der Ansicht, das Ergebnis müsse zwei Wochen unter Verschluss gehalten werden, um die Wahl in Dresden nicht zu beeinflussen. (Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht 2 BvQ 31/05)

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