Montag, 6. September 2010

Politik



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04.07.2007
 

Nebenverdienst-Urteil

Offenbarungszeit für Halbtags-Politiker

Bundestagsabgeordnete müssen endlich ihre Nebeneinkünfte offenlegen. Ein überfälliges und überzeugendes Urteil des Verfassungsgerichts - alles andere hätte auch kein Bürger verstanden, sagt Hans Herbert von Arnim und fordert: Jetzt müssen weitere Verschärfungen folgen.

Die vier das Urteil tragenden Richterinnen und Richter haben die Ehre des Gerichts gerettet. Ihre Begründung ist in allen Punkten überzeugend. Zugleich haben sie die Schwäche der Argumentation der anderen vier schonungslos aufgedeckt.

Für ein anderes Ergebnis als dieses Urteil hätte die Mehrheit der Bürger auch mit Recht keinerlei Verständnis. Wären die Transparenzregelungen, die sich der Bundestag im Herbst 2005 gegeben hatte, vom Gericht gekippt worden, wäre dies ein rabenschwarzer Tag für die Demokratie geworden.

ZUR PERSON

DDP
Hans Herbert von Arnim lehrt als emeritierter Universitätsprofessor an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer. Öffentlich bekannt wurde er durch zahlreiche Bestseller, in denen er Politiker und Parteien kritisierte und mehr direkte Demokratie forderte.
Alle acht Richter gehen davon aus, dass ein Abgeordneter neben seinem Mandat noch einen Beruf ganz oder teilweise ausüben darf. Das ist ein großes Privileg. Keinem anderen staatlich voll bezahlten Amtsträger ist es erlaubt, noch einen vollen Zweitberuf auszuüben und daraus - ohne jede Verrechnung mit den Diäten - Einkommen zu beziehen.

Als Kehrseite dieses Privilegs muss der Abgeordnete es zumindest dulden, dass illegitime Nebeneinnahmen aufgedeckt werden, die etwa aus dem Verkauf des politischen Einflusses des Abgeordneten resultieren. Dem soll die Transparenz dienen. Zugleich soll sie dem Wähler Hinweise geben, ob sein Abgeordneter vor lauter Nebentätigkeiten überhaupt noch Zeit hat für sein Mandat. Der Bundestag geht bei der Bezahlung von Abgeordneten selbst davon aus, dass das Mandat den ganzen Menschen verlangt.

Der Wähler soll wissen, wen er da wählt

Vor diesem Hintergrund schien es ziemlich unverfroren, dass die Kläger auch noch die sogenannte Mittelpunktregelung angriffen - also den Satz im neuen Abgeordnetengesetz, dass die Ausübung des Mandats "im Mittelpunkt der Tätigkeit eines Mitglieds des Bundestags" stehe. Ein Satz, der ohnehin ein bloßes sanktionsloses Programm darstellt und einer vollen privaten Berufsausübung rechtlich nicht im Wege steht, weshalb alle acht Richter diesem Satz die Verfassungsmäßigkeit bescheinigten.

Doch angesichts der Anforderungen, die das Mandat stellt, ist die Befürchtung nicht immer ganz abwegig, dass Abgeordnete mit hohen Nebeneinnahmen ihren Einfluss verkaufen oder ihr Mandat vernachlässigen. Es ist deshalb ein höchst legitimes Interesse der Wähler, zu wissen, wen sie wählen.

Es ist ebenso ein legitimes Interesse anderer Abgeordneter zu wissen, wes Geistes, besser: wes Geldes Kind ihre Kollegen sind, wie ihre Argumente also einzuschätzen sind.

Beruht Demokratie nicht auf dem Vertrauen des Volkes? Und ist Vertrauen ohne Transparenz nicht unmöglich, wie es das Bundesverfassungsgericht schon in seinem Diätenurteil von 1975 betont hat? Das Offenlegen entspricht einem Grundanliegen der Demokratie.

Die neuen Vorschriften sind ein guter Schritt

Auch die Behauptung der abweichenden Richter, die Transparenzregelungen würden Freiberufler und Unternehmer praktisch aus dem Parlament ausschließen, erscheint als bloße Schutzbehauptung. Umgekehrt würde oft eher ein Schuh daraus: Friedrich Merz hat vor dem Verfassungsgericht selbst ausgesagt, seine Kanzlei habe auch deshalb das Mandat für den Börsengang der Ruhrkohle AG erhalten, weil der einflussreiche Politiker Merz der Kanzlei angehört.

Und auch die Behauptung, Abgeordnete würden durch die Veröffentlichung an den Pranger gestellt, erscheint wenig plausibel. Selbst von einem Abgeordneten, der als Unternehmer 20.000 Euro monatlich dazu verdient, würde die Öffentlichkeit ja nur erfahren, dass seine Nebeneinkünfte einschließlich Werbungskosten etc. zur Gruppe 3 gehören - also mehr als 7.000 Euro monatlich betragen.

Die neuen, nun vom Verfassungsgericht abgesegneten Vorschriften sind ein guter Schritt in die richtige Richtung. Eigentlich hätte Bundestagspräsident Lammert sie schon längst vollziehen und die Angaben veröffentlichen müssen.

Jetzt braucht es noch Strafen auf Abgeordnetenkorruption

Seine eigenmächtige Aussetzung des Vollzugs wäre nur rechtmäßig gewesen, wenn das Bundesverfassungsgericht eine einstweilige Anordnung erlassen hätte. Das aber war nicht erfolgt und von den Klägern auch gar nicht beantragt.

Auch die Landesparlamente kommen jetzt unter Zugzwang, sich ähnliche Regelungen zu geben. Ihre bisherige Einlassung, man wisse ja gar nicht, ob die Regelung des Bundestags Bestand habe, hat nun ihre Grundlage verloren.

Gleichwohl gehen die Vorschriften noch nicht weit genug. So sollte der Bundestag endlich auch wirksame strafrechtliche Regelungen gegen Abgeordnetenkorruption beschließen. Dies verlangen internationale Konventionen seit langem.

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05.07.2007 von chriss:

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05.07.2007 von forrest84:

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