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27.02.2008
 

Online-Durchsuchungen

Richter erfinden das Computer-Grundrecht

Von Dietmar Hipp, Karlsruhe

Vorbeugendes Schnüffeln ist tabu - es muss Gefahr für Leib und Leben bestehen, bevor der Staat Festplatten ausspähen darf. Mit diesem Urteil ist das Verfassungsgericht im Informationszeitalter angekommen und hat ein IT-Grundrecht erfunden: Der Computer wird zum Teil der Persönlichkeit.

Die zeitliche Koinzidenz mag zufällig sein, den sachlichen Zusammenhang macht sie noch deutlicher: Einen Tag, nachdem der Siemens-Konzern angekündigt hat, sich von seiner Telefonsparte zu trennen, verliehen die Richter des Bundesverfassungsgerichts dem Schutz der Computernutzung grundrechtliche Weihen.

Das Telefon ist tot, es lebe der Computer - und alles, was dazugehört.

So wie Siemens sich von der angeschlagenen, weil überholten Telefonsparte löst, haben die Verfassungsrichter nun mit einem Schlag das Grundgesetz an die Erfordernisse der modernen Informationstechnologie angepasst. Weil das Grundrecht auf Telekommunikationsfreiheit zu eng war, weil der Schutz der Wohnung allenfalls den heimischen Computer umfasst hätte, nicht aber unterwegs genutzte Laptops, Organizer oder Handys, und weil auch die Rechte auf "Schutz der Privatsphäre" und "informationelle Selbstbestimmung" die Computernutzung bislang nur punktuell schützten, haben die Richter in ihrem Urteil zur Online-Durchsuchung kurzerhand ein völlig neues Grundrecht erfunden: das Recht auf "Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme".

Kurz: den Schutz des eigenen Computers. Oder noch knapper und näher an der Sprache der Informationsgesellschaft: das IT-Grundrecht.

"Das Verfassungsgericht ist im Informationszeitalter angekommen", jubilierte der prominenteste der fünf Beschwerdeführer, der frühere Bundesinnenminister Gerhart Baum (FDP) über diesen "Meilenstein". Das Verfassungsgericht habe "ein wunderbares neues Grundrecht" geschaffen.

In der Tat.

"Neuartige Gefährdungen der Persönlichkeit"

Denn aus der Analyse des Ist-Zustandes ermittelten die Verfassungsrichter ohne allzuviel Federlesens ein Schutzbedürfnis des Einzelnen. Und weil sie dieses gegenwärtig nicht erfüllt sahen, entwickelten sie dazu gleich das passende juristische Konzept.

Die "Nutzung der Informationstechnik", argumentieren die Richter, habe für die "Persönlichkeit und die Enfaltung des Einzelnen eine früher nicht absehbare Bedeutung erlangt". Diese eröffne jedem Einzelnen "neue Möglichkeiten", begründe aber auch "neuartige Gefährdungen der Persönlichkeit".

Die Großprojekte des Spannerstaats

Vorratsdatenspeicherung

DPA
Seit Anfang 2008 müssen Telekomfirmen sechs Monate lang speichern, wer mit wem, wie lange und von wo aus gemailt oder telefoniert (Handy/Festnetz) hat, das Internet genutzt oder Faxe verschickt hat. Für Internet-Provider, Anbieter von VoIP-Telefonie und E-Mail-Diensten gilt die Speicherpflicht von 2009 an. Sie sollen protokollieren, wer wann unter welchen IP-Adressen das Internet benutzt, an wen er E-Mails versendet und von wem er welche erhalten hat. mehr auf der Themenseite

Bundestrojaner

Biometrischer Pass

Elektronische Gesundheitskarte

So ließen sich etwa auf Computern und Speichermedien "eine Vielzahl von Daten mit Bezug zu den persönlichen Verhältnissen, den sozialen Kontakten und den ausgeübten Tätigkeiten des Nutzers finden". Die Vernetzung solcher Systeme etwa via Internet eröffne "technische Zugriffsmöglichkeiten", um solche Daten "auszuspähen" oder gar "zu manipulieren".

Aus diesen Gefahren folge ein "grundrechtlich erhebliches Schutzbedürfnis" – und da die anderen Grundrechte einen solchen Schutz jedenfalls nicht umfassend gewähren, leiteten die Richter, so Verfassungsgerichtspräsident Hans-Jürgen Papier, "erstmalig ein Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme her".

"Nur bei Gefahr für Leib, Leben und Freiheit der Person"

Das letzte Mal, dass die Verfassungsrichter ein neues Grundrecht definierten, war vor fast 25 Jahren. Damals erfand Karlsruhe im Volkszählungsurteil das Grundrecht auf "informationelle Selbstbestimmung" - ebenfalls aus der Zusammenschau der ersten beiden Artikel des Grundgesetzes. Doch dieses Mal gingen der für die Abfassung des Urteils zuständige Verfassungsrichter Wolfgang Hoffmann-Riem und seine Kollegen noch wesentlich weiter. Sie legten umfangreiche Voraussetzungen fest, die der Staat erfüllen muss, wenn er in dieses neue Grundrecht eingreifen will.

Es sind Hürden, die weit höher liegen als die bei Eingriffen in das Post- und Fernmeldegeheimnis oder gar die allgemeine Handlungsfreiheit - und die mehr den strengen Kautelen ähneln, die für den Schutz der Unverletztlichkeit der Wohnung gelten wie beim Großen Lauschangriff.

Schad- und Spähsoftware

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Botnetz

Fakeware, Ransomware

Zero-Day-Exploits

Risiko Nummer eins: Nutzer

DDoS-Attacken

So darf ein Eingriff in das IT-Grundrecht nur vorgesehen werden, wenn es "tatsächliche Anhaltspunkte" dafür gibt, dass eine "konkrete Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut" besteht wie:

  • "Leib, Leben und Freiheit der Person" oder
  • "Güter der Allgemeinheit", deren Bedrohung die Grundlagen des Staates oder der Existenz der Menschen berühren - wie die Funktionsfähigkeit "existenzsichernder öffentlicher Versorgungseinrichtungen".

Dabei muss, wie schon zuletzt beim Großen Lauschangriff, der "Kernbereich privater Lebensgestaltung" besonders geschützt werden.

Zwar wollen die Richter ausnahmsweise zulassen, dass komplette Computer-Festplatten durchsucht und kopiert werden oder Daten und Inhalte, die "innere Vorgänge wie Empfindungen und Gefühle" sowie "Erlebnisse höchstpersönlicher Art" wiedergeben, sofern sich das technisch nicht vermeiden lässt. Dann aber müssten diese Daten auf "kernbereichsrelevante Inhalte" durchgesehen werden – falls solche darunter sind, seien dies "unverzüglich zu löschen", eine "Weitergabe und Verwertung ist auszuschließen".

Und die Verfassungsrichter verlangten, dass eine "unabhängige Instanz" - am besten ein Ermittlungsrichter - die Rechtmäßigkeit der Online-Durchsuchung vorab eingehend überprüft und seine Entscheidung schriftlich begründet. Denn der Betroffene selbst könne ja "seine Interessen aufgrund der Heimlichkeit der Maßnahme im Vorwege nicht wahrnehmen".

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