Samstag, 21. November 2009

Politik



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25.06.2008
 

Bundesverwaltungsgericht

Strafrechtsverschärfung für Neonazi-Aufmärsche bestätigt

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden: Die umstrittene Strafrechtsverschärfung für Neonazi-Aufmärsche ist verfassungsgemäß. Damit bestätigten die Richter das Verbot einer Kundgebung zum Todestag von Hitler-Stellvertreter Rudolf Heß.

Hamburg/Leipzig - Mit Verweis auf eine Gesetzesänderung hatte das Landratsamt Wunsiedel einen für den 20. Juni 2005 geplanten Aufmarsch für Heß verboten - diese Entscheidung wurde nun von den Leipziger Richtern bestätigt.

NPD-Anhänger bei Demonstration: Neonazi-Aufmärsche werden schwieriger
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DDP

NPD-Anhänger bei Demonstration: Neonazi-Aufmärsche werden schwieriger

Das Landratsamt Wunsiedel sei zu Recht davon ausgegangen, dass bei der Veranstaltung mit an "Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit" die schwere Menschenrechtsverletzungen der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft gebilligt worden wären, urteilte das Bundesverwaltungsgericht.

In der oberfränkischen 10 000-Einwohner-Stadt wurde Rudolf Heß nach seinem Tod am 17. August 1987 begraben. Heß war als Reichsminister ohne Geschäftsbereich und Stellvertreter Adolf Hitlers führend am Aufbau des NS-Regimes und seiner rassistischen Ausrichtung beteiligt. Im Nürnberger Kriegsverbrecherprozess wurde er 1946 zu lebenslanger Haft verurteilt.

Heß gilt als Ikone der deutschen Neonazi-Szene - seit Jahren melden Mitglieder der rechtsextremen Szene jährlich für August Gedenkveranstaltungen in Wunsiedel an. Die Verbotsverfügungen des örtlichen Landratsamts hatten seit 2005 durchweg Bestand. Hintergrund ist eine damals in das Strafgesetzbuch eingefügte Erweiterung des Straftatbestands der Volksverhetzung. Danach wird mit bis zu drei Jahren Gefängnis bestraft, "wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt".

2004 hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in München die Versammlung noch gebilligt, weil nicht mit ausreichender Sicherheit davon auszugehen sei, dass es zu strafbaren Äußerungen komme. Seit 2005 dagegen hatte der VGH das alljährliche Verbot jeweils bestätigt. Die Erweiterung des Volksverhetzungsparagrafen sei verfassungsgemäß.

Dem folgte das Bundesverwaltungsgericht. Die Entscheidung der Leipziger Richter ist das erste Grundsatzurteil zu dem Gesetz.

flo/dpa/ddp/AP

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