Todesvideo-Aktion
Ärzte und Politiker entsetzt über Sterbehelfer Kusch
Er selbst sieht sich als Retter der Hilflosen, Kritiker nennen ihn einen selbstgefälligen Zyniker: Der frühere Hamburger Justizsenator Kusch hat mit seiner Sterbehilfeaktion heftige Empörung provoziert. Politiker und Mediziner werfen ihm Geltungssucht vor, die Länder planen schärfere Gesetze.
Berlin - Akt der Menschlichkeit oder blanke Selbstdarstellung? Die vom ehemaligen Hamburger Justizsenator Roger Kusch geleistete Sterbehilfe bei einer 79-jährigen Frau aus Würzburg empört Politiker und Ärzte.
Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt (SPD) sagte der "Bild"-Zeitung: "Ich finde es unglaublich, dass ein ehemaliger Senator sich mit einem solchen Apparat öffentlich produziert." Sie lehne aktive Sterbehilfe kategorisch ab. "Der richtige Weg sind Hilfsangebote für sterbende Menschen", sagte Schmidt. Das sei zugleich ein wesentlicher Beitrag dazu, den Diskussionen um aktive Sterbehilfe den Nährboden zu entziehen.
Kusch hatte Ende März einen selbstentwickelten Automaten für Sterbehilfe vorgestellt und angekündigt, das Gerät bei den Patienten aufbauen und diese beim Sterben begleiten zu wollen. Daraufhin habe sich die jetzt gestorbene Frau bei ihm gemeldet, sagte Kusch. Der Apparat kam laut Kusch zwar nicht zum Einsatz, doch habe die Rentnerin
am vergangenen Samstag eine tödliche Dosis Medikamente eingenommen. Die Staatsanwaltschaft ermittelt derzeit, unter welchen Umständen die Frau gestorben ist.
Die Regelungen zur Sterbehilfe in Deutschland
Beim Thema Sterbehilfe wird generell zwischen aktiver und passiver Sterbehilfe sowie Beihilfe zur Selbsttötung unterschieden. Eine direkte, aktive Tötung, etwa mit einer Giftspritze, ist auch auf Verlangen strafbar. Erlaubt ist allerdings eine indirekte aktive Sterbehilfe: etwa der Einsatz von Medikamenten, deren Nebenwirkungen die Lebensdauer herabsetzen können. Die aktive Lebensverkürzung wird dabei als ungewollte, aber unvermeidbare Nebenwirkung billigend in Kauf genommen.
Unter passiver Sterbehilfe verstehen Juristen das "Zulassen des natürlichen Sterbens": Hierbei werden lebensverlängernde Maßnahmen wie Beatmung oder künstliche Ernährung unterlassen oder beendet. Auch eine Sterbebegleitung in Form von Beistand, Seelsorge und schmerzstillender Palliativmedizin gilt als passive Sterbehilfe.
Wichtig ist es bei der passiven wie auch der indirekten aktiven Sterbehilfe, den Willen des Patienten zu kennen. Denn - vereinfacht gesagt - ist hier fast alles erlaubt, wenn es dem Willen des Patienten dient. Umgekehrt kann das passive Sterbenlassen eines Hundertjährigen eine Tötung sein, wenn dieser leben will.
Die neue gesetzliche Regelung zur Patientenverfügung (Drittes Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts) wurde im Juni 2009 nach sechsjähriger Debatte vom Bundestag verabschiedet. Danach sind schriftliche Patientenverfügungen für Ärzte und Angehörige verbindlich, unabhängig vom Krankheitsstadium. Das heißt, dass die Verfügung auch befolgt werden muss, wenn der Kranke noch nicht die Sterbephase erreicht hat. Fordert der Patient die Einstellung lebenserhaltender medizinischer Maßnahmen, muss der Arzt dies umsetzen.
Problematisch wird es bei der Beihilfe zur Selbsttötung. Das grundgesetzlich garantierte Selbstbestimmungsrecht gibt jedem das Recht, aber nicht die Pflicht zu leben. Da somit in Deutschland eine Selbsttötung straffrei ist, ist auch die Beihilfe zur Selbsttötung straffrei, wenn sie vor der Tötung stattfindet - also ein Helfer dem Sterbewilligen etwa ein Glas mit Gift hinstellt, das dieser dann selbständig austrinkt.
Im Gegensatz zum Strafrecht verbietet das Standesrecht den Ärzten in Deutschland jedoch die Beihilfe zum Suizid. So dürfen die dafür geeigneten Wirkstoffe für diesen Zweck nicht verordnet werden, es handelt sich deshalb unter Umständen um einen Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz.
Die Bundesärztekammer hatte außerdem bereits vor einiger Zeit erklärt, dass es sich bei einem ärztlich assistierten Suizid aus ihrer Sicht um Tötung auf Verlangen handele. Diese wird laut Strafgesetzbuch mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren geahndet (Paragraf 216, StGB).
Der Präsident der Bundesärztekammer, Jörg-Dietrich Hoppe, sagte dem Blatt: "Es ist abscheulich und zutiefst empörend, wie hier ein selbstgefälliger Zyniker die Einsamkeit einer alten Frau ausgenutzt hat, um seine Geltungssucht zu befriedigen."
Mehrere Bundesländer wollen die gewerbliche oder organisierte Suizidhilfe verbieten. "Der Tod darf nicht zu einem profanen Dienstleistungsangebot werden", sagte der baden-württembergische Justizminister Ulrich Goll (FDP) der "Berliner Zeitung". Die Angst der Menschen zu leiden dürfe nicht von Dritten zur eigenen Gewinnmaximierung ausgenutzt werden.
Der Zeitung zufolge soll dazu am Freitag im Bundesrat ein Gesetzentwurf beschlossen werden, der auf gewerbliche oder organisierte Sterbehilfe bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe vorsieht. Neben Baden-Württemberg stünden auch Bayern, Thüringen, das Saarland und Hessen hinter dem Entwurf.
Der hessische Justizminister Jürgen Banzer (CDU) sagte der Zeitung: "Die Würde des Menschen muss auch und gerade in existenziellen Situationen, insbesondere am Lebensende, uneingeschränkt gewahrt werden."
ffr/ddp/AP
Auf anderen Social Networks posten:
News verfolgen
HilfeLassen Sie sich mit kostenlosen Diensten auf dem Laufenden halten: