Giftcocktail für Selbstmörderin
Kusch verteidigt Sterbehilfe
Der frühere Hamburger Justizsenator Kusch rechtfertigt seine umstrittene Sterbehilfe für eine 79-Jährige aus Würzburg. Er sei zum "Vollstrecker des Willens" der Frau geworden. Geld habe er von ihr nicht genommen.
Frankfurt am Main/Berlin - Roger Kusch kündigte an, er wolle mit Sterbehilfe weitermachen, bis diese normal sei. "Ich halte mein Angebot aufrecht", sagte er der "Frankfurter Rundschau". "Ich habe mich nicht zum Herrn über Leben und Tod gemacht und fühle mich weiter mit Fug und Recht als Mitglied der evangelischen Kirche." Die 79-Jährige sei "geistig völlig wach" gewesen, habe "ihren körperlichen Verfall aber als unerträglich" empfunden, sagte Kusch. Deshalb habe sich die Würzburgerin entschieden, zu sterben. "Sie wollte ihr Leben als Ausdruck größter Autonomie dann beenden, als sie es für richtig hielt", sagte Kusch.
Er habe die "Rolle des Vollstreckers des Willens" der Frau übernommen und habe "nichts getan, um sie zu bestärken", sagte der Hamburger Politiker der Zeitung weiter. Geld habe er für seine Hilfe nicht genommen.
Ethikrat-Vorsitzender lehnt Verbot organisierter Sterbehilfe ab
An Organisationen wie der des Hamburger Ex-Senators sei grundsätzlich nichts falsch, sagte der Vorsitzende des Deutschen Ethikrats, Edzard Schmidt-Jortzig, der "Berliner Zeitung". "Wenn der Betroffene in einem persönlichen Abwägungsprozess zu der Erkenntnis kommt, sein Leben beenden zu wollen, dann ist das sein gutes Recht", sagte er. Es gebe bei vielen Menschen offenbar ein Bedürfnis, sich solchen Organisationen anzuvertrauen. "Die Aufgabe der Vereine sollte es aber nicht sein, diese Menschen zum Tod zu ermuntern", sagte Schmidt-Jortzig. Die Grenze zur Strafwürdigkeit sei überschritten, wenn es den Organisationen nur darum gehe, mit Sterbehilfe Geld zu verdienen.
Die Regelungen zur Sterbehilfe in Deutschland
Beim Thema Sterbehilfe wird generell zwischen aktiver und passiver Sterbehilfe sowie Beihilfe zur Selbsttötung unterschieden. Eine direkte, aktive Tötung, etwa mit einer Giftspritze, ist auch auf Verlangen strafbar. Erlaubt ist allerdings eine indirekte aktive Sterbehilfe: etwa der Einsatz von Medikamenten, deren Nebenwirkungen die Lebensdauer herabsetzen können. Die aktive Lebensverkürzung wird dabei als ungewollte, aber unvermeidbare Nebenwirkung billigend in Kauf genommen.
Unter passiver Sterbehilfe verstehen Juristen das "Zulassen des natürlichen Sterbens": Hierbei werden lebensverlängernde Maßnahmen wie Beatmung oder künstliche Ernährung unterlassen oder beendet. Auch eine Sterbebegleitung in Form von Beistand, Seelsorge und schmerzstillender Palliativmedizin gilt als passive Sterbehilfe.
Wichtig ist es bei der passiven wie auch der indirekten aktiven Sterbehilfe, den Willen des Patienten zu kennen. Denn - vereinfacht gesagt - ist hier fast alles erlaubt, wenn es dem Willen des Patienten dient. Umgekehrt kann das passive Sterbenlassen eines Hundertjährigen eine Tötung sein, wenn dieser leben will.
Die neue gesetzliche Regelung zur Patientenverfügung (Drittes Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts) wurde im Juni 2009 nach sechsjähriger Debatte vom Bundestag verabschiedet. Danach sind schriftliche Patientenverfügungen für Ärzte und Angehörige verbindlich, unabhängig vom Krankheitsstadium. Das heißt, dass die Verfügung auch befolgt werden muss, wenn der Kranke noch nicht die Sterbephase erreicht hat. Fordert der Patient die Einstellung lebenserhaltender medizinischer Maßnahmen, muss der Arzt dies umsetzen.
Problematisch wird es bei der Beihilfe zur Selbsttötung. Das grundgesetzlich garantierte Selbstbestimmungsrecht gibt jedem das Recht, aber nicht die Pflicht zu leben. Da somit in Deutschland eine Selbsttötung straffrei ist, ist auch die Beihilfe zur Selbsttötung straffrei, wenn sie vor der Tötung stattfindet - also ein Helfer dem Sterbewilligen etwa ein Glas mit Gift hinstellt, das dieser dann selbständig austrinkt.
Im Gegensatz zum Strafrecht verbietet das Standesrecht den Ärzten in Deutschland jedoch die Beihilfe zum Suizid. So dürfen die dafür geeigneten Wirkstoffe für diesen Zweck nicht verordnet werden, es handelt sich deshalb unter Umständen um einen Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz.
Die Bundesärztekammer hatte außerdem bereits vor einiger Zeit erklärt, dass es sich bei einem ärztlich assistierten Suizid aus ihrer Sicht um Tötung auf Verlangen handele. Diese wird laut Strafgesetzbuch mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren geahndet (Paragraf 216, StGB).
Das von einigen Bundesländern geplante Gesetz, mit dem organisierte Beihilfe zur Selbsttötung unter Strafe gestellt werden soll, lehnte Schmidt-Jortzig ab. "Das geht mir entschieden zu weit. Man kann ein so sensibles Thema nicht mit dem Strafrecht angehen", sagte er. Dieses Vorgehen würde dafür sorgen, dass mehr Menschen in die Schweiz oder nach Holland reisten, um sich dort bei der Selbsttötung helfen zu lassen. Eine wirksame Kontrolle der Organisationen sei zielführender, sagte Schmidt-Jortzig.
als/ddp/AFP
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