Von Dietmar Hipp, Karlsruhe
Karlsruhe - Es war ein banger Moment für die Berliner Wirtin Sylvia Thimm: Würde sie mit ihrer Klage gegen das Rauchverbot in ihrer Kneipe Erfolg haben? Und wenn ja - würde ihr das überhaupt sofort nach den ersten entscheidenden Sätzen klar sein? "Mach mal wat, falls ich's nicht verstehe", hatte sie ihren Prozessvertreter gebeten, den Jura-Professor Heinrich Amadeus Wolff aus Frankfurt (Oder).
Als Verfassungsgerichtspräsident Hans-Jürgen Papier dann erstmals das entscheidende Wörtchen "unvereinbar" sprach, zuckte Wolffs linke Hand kurz zur Faust zusammen. Dann stieß er Thimm leicht an, beide schauten sich kurz an - da wusste sie: Sie hatte gewonnen.
Die Verfassungsrichter haben den Ländern nun den Auftrag erteilt, bis Ende 2009 den Nichtraucherschutz neu zu regeln. Dabei haben sie den Ländern zwei prinzipielle Alternativen gelassen:
Entscheidend war jedenfalls für die Richtermehrheit (das Urteil erging mit 6:2 Stimmen), dass der Gesetzgeber ein stimmiges "Schutzkonzept" wählen muss.
Entscheidet er sich für einen hohen Gesundheitsschutz, kann er ein ausnahmsloses Verbot rechtfertigen. Will er Ausnahmen zulassen, bedeutet dies, dass er von einem geringeren, nur "relativen" Gesundheitsschutz" ausgeht, der mit anderen Grundrechten abgewogen wird. Dabei geht es vor allem um die Berufsfreiheit der Wirte und der Verhaltensfreiheit der Raucher.
Sollten solche Überlegungen eine Rolle spielen, dann muss der Gesetzgeber aber auch Ausnahmen schaffen für die kleinen Kneipen. Diese hätten ja besonders unter dem Rauchverbot zu leiden, weil bei ihnen besonders viele oder sogar die überwiegende Zahl der Gäste Raucher sind. Hinzu käme: Diesen Kneipen droht bei den bisherigen Ausnahmeregeln ein zusätzlicher Gästeschwund, weil die Raucher unter ihnen vermutlich zur Konkurrenz abwandern - nämlich zu Gaststätten, die mehrere Räume haben und somit das Rauchen in einem der Räume erlauben dürfen.
Größerer Erfolg als gedacht
Dass die Richter nicht verstehen würden, warum in Baden-Württemberg für Gaststätten mit Nebenräumen Ausnahmen gelten, für Discotheken mit Nebenräumen aber nicht - das war zu erwarten. Auch hier verlangten die Richter mehr Konsequenz: Discos dürfen Raucherräume einrichten, sofern sich dort keine Tanzfläche befindet und Jugendliche keinen Zutritt zum gesamten Gebäude haben. Bei der Heidelberger Musikpark GmbH, die gegen diesen Punkt geklagt hatte, ist das ohnehin der Fall.
Auch wenn das Urteil nun theoretisch zu schärferen, ausnahmslosen Rauchverboten führen könnte - der Erfolg der Klage ist eigentlich sogar größer, als Thimm und Wolff zu hoffen gewagt hatten. Zwar wäre auch ein absolutes Rauchverbot möglich. Doch da dies politisch kaum umsetzbar scheint - schon die jetzigen Verbotsregeln mit Ausnahmen waren ein teilweise mühsam errungener Kompromiss - bleibt wohl nur eine lockerere Variante.
Nicht zu vergessen: Ausgerechnet Bayern, das auf dem Gesetzespapier ein ausnahmsloses Rauchverbot in Gaststätten erlassen hatte, musste erleben, wie mit Duldung von Regierung und Verwaltung die strikte Geltung des Gesetzes über eine kleine Klausel zugunsten von Clubs und geschlossenen Gesellschaften vielfach ausgehebelt wurde.
Die Verfassungsrichter gingen zwar nicht so weit wie Thimms Mitkläger, die vom Hotel- und Gaststättenverband Dehoga unterstützt wurden und eine quasi völlige Wahlfreiheit für kleinere Ein-Raum-Gaststätten forderten, nach spanischem Vorbild. (In Spanien hatte das dazu geführt, dass trotz des Verbots weiter geraucht wird wie eh und je.) Die Richter gingen allerdings weiter, als es die Einzelkämpferin Thimm erbeten hatte. Ihr Anwalt Wolff hatte verschiedene Varianten vorgeschlagen, wie man dem Nichtraucherschutz ausreichend Rechnung tragen und trotzdem den besonders betroffenen Kleinkneipiers helfen könnte.
Die Verfassungsrichter haben nun faktisch allen gemäßigten Varianten eine Absage erteilt, die nicht von vornherein die typischen Schankkneipen vom Rauchverbot ausnehmen. Ausdrücklich betonte Gerichtspräsident Papier: "Für die sogenannten 'Eckkneipen' bedeutet dies, dass für sie nur die Freistellung vom Rauchverbot in Betracht kommt; denn ihre beengte Raumsituation erlaubt typischerweise nicht die Einrichtung abgetrennter Raucherbereiche."
Als Zwischenregelung, die bis zum Erlass neuer Vorschriften gilt, lassen die Richter ab sofort in Baden-Württemberg und Berlin das Rauchen in Gaststätten zu, die
Schon dies lässt eine Wertung erkennen, die den Ländern künftig als Orientierung dienen kann.
Rauch-Rebellen (in Memmingen): Bayern als Vorbild für alle?
Zwingend sind diese Vorgaben aber nicht. Genauso gut könnten die Länder - wie es das Saarland schon getan hat - an das Kriterium der "inhabergeführten" Gaststätte anknüpfen (dass also nur der Wirt und allenfalls Familienmitglieder dort arbeiten, was in der Regel schon für eine eher geringe Größe spricht). Oder sie könnten verschiedene Merkmale miteinander verknüpfen.
Eine salomonische Lösung zwischen strengem und relativem Schutzkonzept wäre - trotz des Verlangens der Verfassungsrichter nach einem klaren Schutzkonzept - möglicherweise der bayerische Weg. Formal gibt es dort ein ausnahmsloses Verbot, dieses hat somit das Plazet der Verfassungsrichter. Faktisch wird es aber den Wirten erleichtert, sich zum Club zu erklären und damit das Rauchen zuzulassen. Voraussetzung: Nur Mitglieder haben Zutritt, ein Ausweis ist vorzuzeigen, es gibt eine Mitgliederliste und eine Eingangskontrolle, die zumindest durch Sichtkontakt erfolgen muss. In der Praxis allerdings müsste eine solche Regel wohl weit strenger überwacht werden, als dies gegenwärtig in Bayern der Fall zu sein scheint.
Klägerin Thimm schaut ihrer Zukunft jetzt wieder gelassen entgegen. Selbst wenn doch noch ein absolutes Rauchverbot käme, sagt sie, "dann akzeptiere ich das. Wenn man nirgendwo mehr rauchen darf, muss ich das halt auch mitmachen."
Auf anderen Social Networks posten:
HilfeLassen Sie sich mit kostenlosen Diensten auf dem Laufenden halten:
| alles aus der Rubrik Politik | Twitter | RSS |
| alles aus der Rubrik Deutschland | RSS |
© SPIEGEL ONLINE 2008
Alle Rechte vorbehalten
Vervielfältigung nur mit Genehmigung der SPIEGELnet GmbH