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13.05.2009
 

Schwangerschaftsabbrüche

Bundestag verschärft Regeln für Spätabtreibungen

Hohe Geldstrafen für Ärzte, drei Tage Bedenkzeit, keine Ausnahmen: Mit einer klaren Mehrheit hat der Bundestag für eine striktere Regelung von Spätabtreibungen gestimmt - nach einer jahrelangen Kontroverse.

Berlin - Es war eine leidenschaftliche und emotional geführte Debatte im Bundestag, die Fronten verliefen quer durch alle Fraktionen. Am Ende wurde eine seit Jahren umstrittene Neufassung der Regelung bei Spätabtreibungen beschlossen. Reformiert werden damit ab 2010 die Beratung und Bedenkzeit für Schwangere vor einer Abtreibung in einem fortgeschrittenen Stadium der Schwangerschaft.

Das Parlament stimmte mit klarer Mehrheit für eine striktere Regelung bei Abtreibungen nach der zwölften Schwangerschaftswoche. In namentlicher Abstimmung sprachen sich 326 von 560 Abgeordneten für einen fraktionsübergreifenden Gesetzentwurf aus, demzufolge die Bedenkzeit für Schwangere vor einer solchen Abtreibung ohne Ausnahmen auf drei Tage festgelegt und ärztliche Verstöße gegen Beratungspflicht oder Bedenkzeit mit Bußgeldern von bis zu 5000 Euro geahndet werden sollen.

Befürworter eine flexiblen Regelung scheitern

Den Abgeordneten lagen zwei konkurrierende Gesetzentwürfe sowie zwei Anträge vor. Die nun angenommene, fraktionsübergreifende Vorlage, die als Kompromiss zwischen ursprünglich drei Gesetzesinitiativen zustande gekommen war, hatten die Vorsitzende des Familienausschusses Kerstin Griese (SPD), CSU-Familienpolitiker Johannes Singhammer und FDP-Frauenpolitikerin Ina Lenke befürwortet. Er sieht bei einer Behinderung des Ungeborenen unter anderem eine Pflicht des Arztes vor, die Schwangere in eine ergebnisoffene, psychosoziale Beratung zu vermitteln. Die Frau kann dies auch ablehnen.

Der zweite Gesetzentwurf einer Abgeordnetengruppe von SPD und Grünen um SPD-Fraktionsvize Christel Humme sah lediglich eine "ausreichende Bedenkzeit" von "in der Regel" drei Tagen vor einer Abtreibung vor. Lasse das Gesetz keine Ausnahmen zu, könne dies für Schwangere eine besondere Härte darstellen - etwa, wenn ein Kind nicht lebensfähig sei. Auch zusätzliche Bußgelder bei Gesetzesverstößen von Ärzten lehnte die Abgeordnetengruppe um Humme ab.

Informationskampagne beschlossen

Ein Schwangerschaftsabbruch ist in Deutschland seit der Novelle des Paragrafen 218 des Strafgesetzbuches von 1995 unter bestimmten Bedingungen straffrei. Eine Frau darf innerhalb der ersten zwölf Schwangerschaftswochen abtreiben lassen, wenn sie mindestens drei Tage vor dem Abbruch an einem Beratungsgespräch teilgenommen hat. Ein solches Beratungsgespräch war bisher für medizinisch-soziale Indikationen ab der 13. Woche nicht vorgeschrieben. Voraussetzung für diese Indikation ist, dass durch die Fortsetzung der Schwangerschaft die körperliche oder seelische Gesundheit der Frau stark gefährdet ist. Dabei handelt es sich in der Regel um Fälle, bei denen die Geburt eines schwerbehinderten oder später nicht lebensfähigen Kindes befürchtet wird.

Die Neufassung des Gesetzes sieht zudem eine Informationskampagne der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BzgA) vor. Die Bundeszentrale soll Informationsmaterialien zum Leben mit einem behinderten Kind und zum Leben von Menschen mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung erstellen. Dieses Infomaterial soll auch Kontaktadressen von Selbsthilfegruppen, Beratungsstellen und Behindertenverbänden umfassen und betroffenen Schwangeren im Rahmen der ärztlichen Beratung ausgehändigt werden.

beb/dpa/AFP

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