Mittwoch, 10. Februar 2010

Politik



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18.06.2009
 

Bundestagsbeschluss

Ärzte müssen sich an Patientenverfügung halten

Der Wille des Kranken zählt: Ärzte sind künftig an Patientenverfügungen gebunden, wenn sie über lebensverlängernde Maßnahmen entscheiden. Der Bundestag beschloss, dass Gerichte nur noch im Streitfall einschreiten müssen.

Berlin - Patientenverfügungen sollen künftig für die Ärzte verpflichtend sein. Der Bundestag stimmte am Donnerstag in dritter Lesung mehrheitlich für einen Gesetzentwurf, demzufolge der Wille eines Patienten bei der Anwendung lebensverlängernder Maßnahmen vorrangig berücksichtigt werden muss. Die Gerichte sollen nur im Streitfall eingeschaltet werden.

Patient im Krankenhaus: Der Wille des Kranken zählt
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Corbis

Patient im Krankenhaus: Der Wille des Kranken zählt

Für den Gruppenentwurf des SPD-Rechtsexperten Joachim Stünker stimmten 318 von 566 Abgeordneten. 232 Parlamentarier stimmten dagegen, fünf enthielten sich.

Nach dem Entwurf können Volljährige in einer schriftlichen Verfügung im Voraus festlegen, ob und wie sie später behandelt werden wollen, wenn sie am Krankenbett ihren Willen nicht mehr mehr selbst äußern können. Der Betreuer oder der Bevollmächtigte muss gegenüber den Ärzten dafür sorgen, die Verfügung durchzusetzen. Voraussetzung ist aber, dass die Erklärung auch die tatsächliche Behandlungssituation überhaupt erfasst.

Keine Mehrheit fanden zwei Entwürfe, welche die Gültigkeit von Patientenverfügungen stärker eingeschränkt hätten. So verlangte der Antrag einer Gruppe um Unionsfraktionsvize Wolfgang Zöller (CSU), dass sich Patienten ärztlich beraten lassen müssen, bevor sie eine Verfügung treffen. Noch strengere Auflagen enthielt der Gruppenentwurf unter Federführung von Unionsfraktionsvize Wolfgang Bosbach (CDU). Er sah den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen nur bei Zustimmung des Vormundschaftsgerichts vor.

Was ist "qualvolles Leiden", was "Apparatemedizin"?

In einer Patientenverfügung legen Menschen vorab fest, welche medizinischen Maßnahmen sie wünschen oder ablehnen, wenn sie sich infolge eines Unfalls oder einer Krankheit nicht mehr äußern können. Um die rechtliche Geltung der rund neun bis zehn Millionen Patientenverfügungen in Deutschland gab es über Jahre eine heftige Kontroverse. Umstritten war, unter welchen Umständen Ärzte oder Betreuer an den vorab formulierten Patientenwillen gebunden sind. Das neue Gesetz soll nun Rechtssicherheit schaffen. Die Gültigkeit der bereits verfassten Patientenverfügungen steht durch das neue Gesetz nicht in Frage. Sie müssen nicht neu verfasst werden.

Das Problem beim Aufsetzen einer Patientenverfügungen ist aus Sicht von Experten, genau eine spätere Situation und die eigenen Wünsche vorauszuahnen. Viele Verfügungen waren bisher nicht exakt genug, wenn sie zum Beispiel anwiesen, "unwürdiges Dahinvegetieren", "qualvolles Leiden" und "Apparatemedizin" zu beenden. Nach einer Aufstellung des Bundesjustizministeriums gibt es bisher mehr als 180 verschiedene Muster und diverse Bezeichnungen vom "Patientenbrief" bis zur "Vorausverfügung". Je nach religiöser oder weltanschaulicher Ausrichtung des Ratgebers können die Verfügungen sehr unterschiedlich aussehen. Formelle Vorgaben gab es bislang nicht.

Das wird sich jetzt ändern. Das neue Gesetz fordert: Schriftform ist Voraussetzung für die Wirksamkeit; der Wille des Betroffenen gilt unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung; Festlegungen, die auf eine verbotene Tötung auf Verlangen gerichtet sind, bleiben unwirksam. Besonders schwerwiegende Entscheidungen eines Betreuers bedürfen bei Zweifeln über den Patientenwillen der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.

PATIENTENVERFÜGUNG

Der Wille des Patienten

AP
Rund neun Millionen Menschen haben in Deutschland bisher eine Patientenverfügung verfasst. Für sie gibt es nun auch eine gesetzliche Grundlage. Die Anordnungen richten sich an den behandelnden Arzt und legen für den Fall von Entscheidungsunfähigkeit Behandlungswünsche fest.

Jeder Volljährige kann in einer schriftlichen Verfügung im Voraus festlegen, ob und wie sie später behandelt werden wollen, wenn sie am Krankenbett ihren Willen nicht mehr selbst äußern können. Der Betreuer oder der Bevollmächtigte muss gegenüber den Ärzten dafür sorgen, die Verfügung durchzusetzen. Voraussetzung ist aber, dass die Erklärung auch die tatsächliche Behandlungssituation überhaupt erfasst.

Lebensverlängernde Maßnahmen

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ffr/AFP/Reuters/ddp/dpa

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