Von Annett Meiritz
Schließlich dürften die Karlsruher Richter noch etwas in eigener Sache vorbringen. Denn es gibt im EU-Reformvertrag eine Klausel, durch die der Vertrag zu einer Art "europäischen Oberverfassung" gemacht wird. Die Folge könnte sein, dass der EuGH sich in rein innerstaatliche Verfassungsangelegenheiten einmischen dürfte, bei denen es umstritten ist, ob es um Europarecht geht - und hierbei das Bundesverfassungsgericht korrigiert. Ob sich Karlsruhe dies gefallen lässt, ist eine der spannenden Fragen, die am Dienstag beantwortet werden.
Solch eine Entmündigung dürfte das Bundesverfassungsgericht wohl kaum hinnehmen. Darauf lassen auch mehrere Entscheidungen des Gericht in der Vergangenheit schließen. Bereits in seinem Urteil von 1993 zum Vertrag von Maastricht bezeichnete es die Aufgabenverteilung zwischen ihm und dem EuGH zur Anwendbarkeit von Gemeinschaftsrecht in Deutschland selbstbewusst als "Kooperationsverhältnis".
Im 1986 ergangenen "Solange-II-Beschluss" betonte Karlsruhe die Grenzen dieser Kooperation. Der Beschluss bekam diesen Namen, weil das Gericht darin bestimmt, dass es "nur solange" auf die Ausübung seiner Gerichtsbarkeit verzichtet, wie auf Gemeinschaftsebene ein ausreichender Grundrechtsschutz durch den EuGH gewährleistet ist.
Auf dieses Recht der letzten Entscheidung wird das Gericht voraussichtlich weiterhin pochen. Die Verfassungshüter könnten am Dienstag fordern, dass der Erhalt dieser Kontrollbefugnis in den deutschen Ausführungsgesetzen zum Lissabon-Vertrag beachtet wird. Mit dem Parlamentsvorbehalt und dem Kontrollvorbehalt des Gerichts wären das Souveränitätsprinzip und auch das Prinzip der demokratischen Gewaltenteilung gewahrt.
Mitarbeit: Dietmar Hipp, Severin Weiland
mit Reuters, AP, ddp, AFP
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