EU-Reform
Verfassungsgericht billigt Lissabon-Vertrag nur unter Auflagen
Auf dieses Urteil schaut ganz Europa: Das Bundesverfassungsgericht hat den EU-Reformvertrag gebilligt, fordert aber Nachbesserungen und mehr Beteiligung der deutschen Parlamente. Die Ratifizierung ist vorerst gestoppt - bis zu einer Sondersitzung, für die der Bundestag seine Sommerpause unterbricht.
Karlsruhe - Deutschland darf dem EU-Reformvertrag von Lissabon vorerst nicht zustimmen. Zwar ist das deutsche Zustimmungsgesetz zu dem Vertragswerk mit dem Grundgesetz vereinbar, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Bevor Bundespräsident Horst Köhler seine Unterschrift unter den Vertrag setzt, müssen aber zunächst die Beteiligungsrechte von Bundestag und Bundesrat gestärkt werden, hieß es in dem Urteil vom Dienstag.
DPA
Verfassungsrichter in Karlsruhe: Vertrag von Lissabon ist grundgesetzkonform - allerdings nur unter Auflagen
Die Ratifikationsurkunde zum Lissabon-Vertrag darf deshalb solange nicht hinterlegt werden, bis ein entsprechendes Gesetz in Kraft getreten ist, entschieden die Verfassungshüter. Außenminister Frank-Walter Steinmeier (SPD) war zur Urteilsverkündung nach Karlsruhe gereist.
Der Vertrag von Lissabon
soll die Zuständigkeiten Brüssels erweitern und die EU schlanker, demokratischer und entscheidungsfreudiger machen. Der Bundestag hatte im vergangenen Jahr ein Zustimmungsgesetz mit großer Mehrheit abgesegnet, mit dem der EU-Reformvertrag gebilligt wurde.
Bundespräsident Köhler hatte seine Unterschrift unter den Vertrag mit Rücksicht auf die Karlsruher Entscheidung zurückgestellt - nun wird sie noch länger auf Eis liegen. Neben Deutschland haben auch Polen, Tschechien und Irland den Vertrag noch nicht ratifiziert.
Die Kläger - darunter der CSU-Abgeordnete Peter Gauweiler -, die vor dem Gericht Beschwerde eingelegt hatten, befürchten jedoch, "dass weiter unkontrollierte Macht an die EU-Gremien abgegeben wird". Der Vertrag verletze die Souveränität der Bundesrepublik, weil die EU und der Europäische Gerichtshof (EuGH) immer weitere Kompetenzen an sich ziehen könnten.
Bundestag unterbricht Sommerpause
Die Verfassungsrichter gaben den Klägern zum Teil recht: Das Parlament und die Länderkammer seien bei der Übertragung von Rechten an die Europäische Union bislang nicht ausreichend beteiligt, hieß es in der Urteilsbegründung.
Nach den Worten des Gerichts weist das deutsche Begleitgesetz, das die parlamentarische Beteiligung am Erlass europäischer Vorschriften regelt, Defizite auf und muss nachgebessert werden. Erst dann dürfe die Ratifikationsurkunde zum Vertrag hinterlegt werden. "Das Grundgesetz sagt Ja zu Lissabon, verlangt aber auf nationaler Ebene eine Stärkung der parlamentarischen Integrationsverantwortung", sagte Vizepräsident Andreas Voßkuhle bei der Urteilsverkündung.
Durch das Urteil gerät der Bundestag unter Zeitdruck - der Vertrag soll spätestens Anfang 2010 in Kraft treten. "Der Senat ist zuversichtlich, dass die letzte Hürde vor Hinterlegung der Ratifikationsurkunde schnell genommen wird", sagte Voßkuhle.
Der Bundestag wird nun seine Sommerpause unterbrechen und am 26. August zu einer Sondersitzung zusammenkommen - das vereinbarten die Koalitionsspitzen unmittelbar nach Verkündung des Urteils. An diesem Tag soll die erste Lesung zu einem neuen Begleitgesetz stattfinden, wie eine Sprecherin der SPD-Fraktion in Berlin sagte. Die Schlussabstimmung soll dann am 8. September stattfinden - der Tag, für den die erste Lesung des Haushalts 2010 angesetzt ist.
"Historisches Urteil"
Die Unions-Abgeordneten Gauweiler (CSU) und Willy Wimmer (CDU) hatten im April 2008 im Bundestag gegen den Lissabon-Vertrag gestimmt. Der frühere Staatssekretär im Verteidigungsministerium Wimmer erklärte nach der Urteilsverkündung im Gespräch mit SPIEGEL ONLINE, die von seinem Kollegen Gauweiler erstrittene Entscheidung sei von historischer Bedeutung. Damit habe er die "Substanz des deutschen Rechtsstaates und des Selbstbestimmungsrechts des deutschen Volkes auf dem Weg zu dem von uns nachdrücklich gewünschten freiheitlichen, friedlichen und sozialen Europa gewährleistet".
Die Entmachtung des Bundestags als dem wesentlichen Sprachrohr der Bürger in der parlamentarischen Demokratie werde durch die Entscheidung substantiell gestoppt. "Es liegt jetzt am Deutschen Bundestag, sich gegen die verordnete Ohnmacht zu stemmen und wieder zum Sprachrohr des deutschen Volkes zu werden", sagte Wimmer.
Gericht spricht sich selbst mehr Kompetenzen zu
Das Verfassungsgericht wies sich zudem selbst eine stärkere Kontrollfunktion zu. Es sei notwendig, dass das Bundesverfassungsgericht darüber wache, dass Brüssel nicht die Verfassungsidentität verletze und "nicht ersichtlich seine eingeräumten Kompetenzen überschreite", erklärte das Gericht.
Gegen den Lissabon-Vertrag vor Gericht gezogen waren neben Gauweiler eine Gruppe um den Ex-Europaparlamentarier Franz Ludwig Graf von Stauffenberg (CSU), die Linksfraktion im Bundestag sowie Klaus Buchner, Vorsitzender der Ökologisch-Demokratischen Partei.
Korrektur: In einer früheren Version dieses Textes hieß es, die Unions-Abgeordneten Gauweiler und Wimmer hätten im April 2008 im Bundestag als einzige aus ihrer Fraktion gegen den Lissabon-Vertrag gestimmt. Das ist falsch, auch fünf weitere Unionsabgeordnete stimmten mit Nein. Wir bitten, den Fehler zu entschuldigen.
VERTRAG VON LISSABON
Um mehr Kontinuität in die Arbeit der EU zu bringen, wird die Europäische Union künftig einen ständigen Ratspräsidenten haben. Er soll zweieinhalb Jahre den Europäischen Rat leiten. Zusätzlich gibt es weiterhin eine alle sechs Monate unter den Staaten rotierende Präsidentschaft.
Die EU bekommt einen "Hohen Repräsentanten der Union für Außen- und Sicherheitspolitik". Er darf mit Rücksicht auf Großbritannien zwar nicht "Außenminister" heißen, erhält aber einen diplomatischen Dienst.
Die EU-Kommission wird verkleinert. Von 2014 an sind in Brüssel nicht mehr alle, sondern abwechselnd nur noch zwei Drittel der Mitgliedstaaten mit einem Kommissar vertreten. Konkret bedeutet das, dass die Zahl der Kommissionsmitglieder von derzeit 27 auf 15 reduziert wird. Die Mitgliedstaaten benennen dann einen Kommissar im Rotationsprinzip. Den nationalen Parlamenten wird künftig ein größeres Mitspracherecht gegenüber der Kommission eingeräumt. Sie können innerhalb von acht Wochen gegen beabsichtigte Rechtsakte der EU Einspruch erheben, falls sie meinen, dass diese nationale Zuständigkeit verletzen ("Gelbe Karte"). Die Kommission muss dann den Entwurf rechtfertigen.
Das EU-Parlament wird von 2009 an nur noch 751 statt bisher 785 Sitze umfassen. Außerdem bekommt das EU-Parlament mehr Kompetenzen: Es entscheidet künftig gleichberechtigt mit dem Ministerrat über den EU-Haushalt. Auch in der Justizzusammenarbeit, der inneren Sicherheit und der illegalen Einwanderung soll das EU-Parlament in Zukunft mehr zu sagen haben.
Der Kompetenzkatalog wird klarer als bisher definiert. Dabei bekommt die EU aber weitere, weitreichende Zuständigkeiten: So erhält sie erstmals eine allumfassende Kompetenz zur Ausgestaltung des europäischen Binnenmarkts. Die Zusammenarbeit in Sachen Justiz und Inneres, die bisher in der sogenannten Dritten Säule der EU - und damit außerhalb des streng verbindlichen Gemeinschaftsrechts - geregelt war, wird nun komplett dem Gemeinschaftsrecht zugeschlagen; bisher konnte die EU auf diesen Gebieten nur Rahmenbeschlüsse fällen, die im Prinzip folgenlos blieben, wenn ein Mitgliedstaat sie nicht umsetzte. Per Verordnung darf die EU künftig eine Europäische Staatsanwaltschaft gründen, die zunächst aber nur für Straftaten gegen die finanziellen Interessen der EU zuständig sein soll.
EU-Beschlüsse werden erleichtert, indem in vielen Fällen der Zwang zur Einstimmigkeit entfällt. Die Entscheidungen mit qualifizierter Mehrheit werden auf mehrere Dutzend neue Bereiche ausgedehnt. Dies gilt vor allem bei der polizeilichen und Justizzusammenarbeit. In sensiblen Gebieten wie der Außen-, Steuer- und Sozialpolitik gilt weiter das Prinzip der Einstimmigkeit.
Bei Mehrheitsentscheidungen im EU-Ministerrat gilt künftig das Prinzip der doppelten Mehrheit. Damit kommt ein Beschluss zustande, wenn 55 Prozent der Mitgliedsländer und 65 Prozent der EU-Bevölkerung zustimmen. Aufgrund des polnischen Widerstandes wird diese doppelte Mehrheit erst ab 2014 in Kraft treten. In Streitfällen können sich Staaten außerdem noch bis 2017 auf die Stimmenverteilung des Nizza-Vertrages berufen und über die sogenannte Joanina-Klausel den Aufschub einer Entscheidung fordern.
Klauseln, die es der EU ermöglichen, sich ohne weitere Vertragsänderungen zusätzliche Befugnisse zu erschließen oder Verfahrensabläufe zu vereinfachen, werden teils neu eingeführt, teils ausgeweitet. Die "Flexibilitätsklausel", nach der die EU auch dort ergänzend tätig werden darf, wo sie eigentlich keine Befugnisse hat, ist künftig in allen Politikbereichen anwendbar und nicht mehr nur beim Binnenmarkt. Eine "Passerelle-" oder "Brückenklausel" soll es ermöglichen, bei Entscheidungen, bei denen laut Vertrag eine einstimmige Entscheidung erforderlich wäre, auch Mehrheitsentscheidungen zu treffen; einen entsprechenden Beschluss kann der Europäische Rat, das Gremium der Staats- und Regierungschefs, treffen. Eine weitere Klausel erlaubt es dem Europäischen Rat, die Befugnisse einer künftigen Europäischen Staatsanwaltschaft jederzeit auf die Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität zu erweitern.
Mit einer Million Unterschriften können Bürgerinitiativen künftig die EU-Kommission auffordern, Gesetzesvorschläge zu machen. Der Reformvertrag macht zudem die europäische Grundrechte-Charta rechtsverbindlich. Die Charta hält in 54 Artikeln europäische Bürgerrechte fest, etwa das auf eine gute Verwaltung; die Grundrechte-Charta ist allerdings nicht völlig deckungsgleich mit dem deutschen Verfassungsrecht. Anders als nach dem Grundgesetz sind die Grundrechte auch nicht individuell einklagbar.
Der Vorrang des EU-Rechts vor dem Recht der Mitgliedstaaten, also auch deren Verfassungen, wird in einer "Erklärung" zum Vertrag erstmals ausdrücklich festgeschrieben. Dies entspricht zwar der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs; das Bundesverfassungsgericht behält sich aber bislang das Recht vor, zu prüfen, ob sich europäische Rechtsakte außerhalb der EU-Kompetenzen bewegen und ob auf europäischer Ebene der deutsche Grundrechte-Standard gewahrt ist.
Beitrittswillige Staaten müssen sich zu den Werten der EU bekennen. Erstmals geregelt wird auch die Möglichkeit, die EU freiwillig wieder zu verlassen. Ausgetretene EU-Mitglieder sollen aber die Chance haben, erneut einen Beitrittsantrag zu stellen.
amz/sev/dpa/ddp/AFP