Von Florian Gathmann und Dietmar Hipp
Den Informationsanspruch des Parlaments ziehen die Richter erstaunlich weit: Die "Grenze unzulässiger Ausforschung" durch einen Untersuchungsausschuss, heißt es in dem Beschluss, sei "erst dort erreicht, wo Beweisanträge ohne jegliche tatsächliche Grundlage 'völlig ins Blaue hinein' gestellt werden". Dazu gehöre das Recht, wie eine Strafverfolgungsbehörde Zeugen zu laden und in Dokumente und deren Auswertung Einsicht nehmen zu können, vor allem aber der "Anspruch auf Vorlage von Akten im Verantwortungsbereich der Regierung".
Diese Ansprüche hatte die Bundesregierung aber massiv beschnitten, indem sie die Vorlage von angeforderten Akten verweigerte und Zeugen nur beschränkte Aussagegenehmigungen erteilte, die etwa auch nicht für Vorgänge aus der sogenannten Präsidentenrunde und der "Nachrichtendienstlichen Lage" gelten sollten.
Dass der "Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung" berührt werde, dürfe die Regierung einem Untersuchungsausschuss nur nach einer "fallbezogenen Abwägung" zwischen dem parlamentarischen Informationsinteresse einerseits und der Gefahr einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Regierung anderseits entgegenhalten, so die Richter. Dann aber sei "eine substantiierte Begründung der Ablehnung erforderlich", damit "der Abwägungsvorgang und die eingestellten Belange überprüft werden können".
Richter ätzen unverhohlen
So dürften etwa "Mitteilungen über Kontakte mit ausländischen Geheimdiensten" einem Untersuchungsausschuss nicht einfach so unter Verweis auf eine angebliche Gefährdung des Staatswohls vorenthalten werden. Im konkreten Fall "wäre begründungsbedürftig gewesen", so die Richter, dass "das Bekanntwerden von Einschätzungen US-amerikanischer geheimdienstlicher Stellen", die die Gefährlichkeit von Murat Kurnaz betrafen, "die notwendige künftige Zusammenarbeit" mit diesen Stellen belasten könnte. In dem "bloßen Umstand", dass das Bekanntwerden dieser Informationen "der Bundesregierung selbst im Hinblick auf ihren eigenen Umgang mit den betreffenden Erkenntnissen Unannehmlichkeiten bereiten könnte", ätzten die Richter unverhohlen, läge jedenfalls "keine Gefährdung des Staatswohls"; vielmehr sei dies als "verfassungsgewollte Folge der Ausübung des parlamentarischen Untersuchungsrechts" hinzunehmen.
Auch mit Blick auf andere Fälle stärkten die Richter die parlamentarische Opposition: Zwar sei "das Interesse der Bundesregierung an der Vertraulichkeit von Informationen umso schutzwürdiger, je weiter ein Informationsbegehren in den innersten Bereich der Willensbildung der Regierung eindringt"; andererseits komme aber dem parlamentarischen Informationsinteresse "besonders hohes Gewicht" zu, "soweit es um die Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße und vergleichbarer Missstände innerhalb der Regierung geht".
"Die Bedeutung der Entscheidung geht weit über Untersuchungsausschüsse hinaus", sagt FDP-Mann Stadler. So sei der Beschluss beispielsweise für die Interpretation des neuen Gesetzes über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes sehr relevant. "Jetzt haben wir eine Auslegung, wie sich das die Opposition wünscht", sagt Stadler.
Auch deshalb sei er "sehr zufrieden" mit der Entscheidung.
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