Düsseldorf - Dem Chefarzt eines katholischen Krankenhauses darf grundsätzlich gekündigt werden, wenn er ein zweites Mal heiratet. Das hat das Landesarbeitsgericht am Donnerstag in Düsseldorf mit Hinweis auf das in der Verfassung verankerte Selbstbestimmungsrecht der Kirche betont. Sein Arbeitsvertrag bei der kirchlichen Einrichtung unterwirft Professor Romuald A. der katholischen Glaubens- und Sittenlehre.
Dennoch scheiterte der Klinikträger mit dem Versuch, den Krebsspezialisten gleich komplett loszuwerden. Obwohl die Heirat in diesem Fall grundsätzlich ein Kündigungsgrund ist, nahm es der Arbeitgeber mit dem weltlichen Recht nicht so genau. Die Kündigung des 48-jährigen Professors sei unwirksam, weil andere Chefärzte des Klinikverbunds in ähnlichen Fällen unbehelligt blieben, befand das Gericht. Dies widerspreche dem Gleichbehandlungsgrundsatz.
Der Anwalt des Arztes hatte auf 13 ähnliche Fälle hingewiesen, in denen geschiedene Chefärzte auch bei der zweiten Hochzeit unbehelligt geblieben seien. Außerdem habe der Arbeitgeber die eheähnliche Gemeinschaft des Chefarztes vor der zweiten Heirat über einen längeren Zeitraum geduldet. Deswegen sei es unverhältnismäßig gewesen, wegen der zweiten Heirat sofort zur härtesten Maßnahme zu greifen und zu kündigen.
Der Arbeitgeber prüft nun, vor das Bundesarbeitsgericht zu ziehen. Wegen der Bedeutung des Falles ließ das Landesarbeitsgericht die Revision zu.
can/dpa/ddp/apn
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