Von Dietmar Hipp, Karlsruhe
Vier Jahre hat es gedauert, nun hat das Bundesverfassungsgericht ein Urteil gefällt: Darf der Europäische Gerichtshof (EuGH) einen Teil der schröderschen Hartz-Reformen kippen - oder hat er damit seine Kompetenzen überschritten? Karlsruhe hat entschieden: Der Beschluss des EuGH ist nach deutschem Recht nicht angreifbar. Einschreiten darf das nationale Verfassungsgericht nur dann, wenn die Einmischung der EU-Kollegen "offensichtlich kompetenzwidrig" ist und zudem "zu einer strukturell bedeutsamen Verschiebung zu Lasten der Mitgliedstaaten" führen würde.
Das ist in Sachen Mangold, benannt nach dem Kläger, nach Ansicht der Karlsruher Richter nicht der Fall. Zugrunde liegt dem Rechtsstreit ein Gesetz, das Teil der Hartz-Reformen unter Rot-Grün war: Darin hatte die Regierung zum 1. Januar 2003 die Altersgrenze, von der an Arbeitnehmer ganz allgemein befristete Arbeitsverhältnisse eingehen dürfen, von 58 auf 52 Jahre gesenkt. Die Regierung von Bundeskanzler Gerhard Schröder wollte dadurch die Chancen älterer Arbeitnehmer auf eine Anstellung erhöhen - denn ohne den Vorteil, dass man sie leichter wieder los wird, so die Überlegung, hätten ältere Arbeitslose oft keine Chance auf dem Arbeitsmarkt.
Ein Münchner Arbeitnehmeranwalt war von Anfang an der Meinung, dass die Herabsetzung der Altersgrenze gegen eine EU-Richtlinie verstößt, die die Ungleichbehandlung wegen des Alters "in Beschäftigung und Beruf" verbietet. Trotzdem stellte er im Sommer 2003 einen 56 Jahre alten Arbeitnehmer befristet auf acht Monate ein. Um jeden Zweifel zu beseitigen, schrieben die beiden in den Vertrag, dass das Gesetz von Rot-Grün "der einzige Befristungsgrund ist, auf den die Befristungsabrede gestützt wird". Und natürlich klagte der Angestellte, sobald die Unterschriften trocken waren, gegen die Befristung. Die Sache kam schließlich vor den EuGH, der im November 2005 die zugrunde liegende Reform für unvereinbar mit dem Diskriminierungsverbot der EU erklärte, weil nicht "nachgewiesen" sei, dass die Vorschrift für die Förderung älterer Arbeitsloser "objektiv erforderlich" ist.
Deutsche Verfassungsjuristen ärgert vor allem, dass sich der EuGH in die Arbeits- und Sozialpolitik der Mitgliedstaaten einmischt, obwohl diese Bereiche gemäß den EU-Verträgen klar Sache der einzelnen Länder selbst sind. Der EuGH, so die Kritik, habe sich mit der "Erfindung eines Grundrechts" gesetzgeberische Kompetenzen angemaßt und sich damit unzulässig in nationale Belange eingemischt.
Die Verfassungsrichter dürften "nicht immer nur knurren", sondern müssten "auch mal beißen", fordern die Experten. Doch Karlsruhe hat gekniffen, ein weiteres Mal. Bestenfalls schien der Fall, um den es ging, wieder einmal nicht groß genug.
Karlsruhe schluckte nun diese Rechtsprechung. Dabei wäre ein deutsches Veto gegen die Luxemburger Richter eine Premiere gewesen und hätte den Machtanspruch des nationalen Verfassungsrechts unterstrichen. Und genau darauf hatten einige Verfassungsrechtler gehofft, darunter auch der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts und Ex-Bundespräsident, Roman Herzog. "Stoppt den Europäischen Gerichtshof", hatte Herzog vor knapp zwei Jahren in der "Frankfurter Allgemeinen Zeitung" gefordert, gemeinsam mit dem Leiter des Freiburger Centrums für Europäische Politik, Lüder Gerken.
Bisher haben die Karlsruher noch nie eingegriffen gegen den EuGH
Wortgewaltig prangerten Herzog und Gerken an, dass der EuGH "mit immer erstaunlicheren Begründungen den Mitgliedstaaten ureigene Kompetenzen entzieht und massiv in ihre Rechtsordnungen eingreift". Das Bundesverfassungsgericht, so Herzog und Gerken mit Blick auf den jetzt entschiedenen Parallelfall, werde "bald ein Urteil zu sprechen haben, das für die Entwicklung der europäischen Rechtsprechung von grundlegender Bedeutung sein dürfte". Es gehe, so schrieben sie, "um die Frage, ob die exzessive Rechtsprechung des EuGH künftig wieder einer strengeren Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht unterworfen wird oder ob das Bundesverfassungsgericht seine Wächterfunktion endgültig aufgeben will". Das Urteil vom Mittwoch dürfte Herzog enttäuschen.
Immerhin hatten dieselben Verfassungsrichter vor knapp einem Jahr in ihrem Lissabon-Urteil den Anspruch erhoben, Kompetenzüberschreitungen der EU und damit auch Urteile des Europäischen Gerichtshofs stärker prüfen zu wollen. Zwar hat das EU-Gericht in Streitigkeiten um das Europarecht auch gegenüber den Mitgliedstaaten das letzte Wort. Doch welche Kompetenzen nun an die EU-Ebene übertragen worden sind, so die trickreiche Karlsruher Theorie, das prüfe in Deutschland das Bundesverfassungsgericht.
Der ehemalige Verfassungsrichter Paul Kirchhof beschrieb das Karlsruher Gericht im kleinen Kreis gerne als Kontrollhäuschen auf einer Brücke, auf der das in Brüssel produzierte Recht nach Deutschland gelangt. Bislang hat das Verfassungsgericht die juristische Ware aus Europa aber noch nie gestoppt.
"Nicht immer nur knurren, auch mal beißen"
Zurückgehalten haben sich die Verfassungsrichter nun auch im Fall Honeywell, dem die Mangold-Rechtsprechung des EuGH zugrunde lag. Die norddeutsche Honeywell Bremsbelag GmbH hatte einen Arbeiter seit 1999 als Aushilfe beschäftigt, immer wieder mit befristeten Verträgen. Mal begründete das Unternehmen die Befristung mit dem Beschäftigungsförderungsgesetz, mal mit einer Urlaubsvertretung. Als der Arbeiter 52 Jahre alt wurde, griff das umstrittene rot-grüne Gesetz - eine Begründung für die Befristung war nicht mehr nötig. Der Arbeiter machte den Widerspruch zum EU-Recht geltend, unterlag zunächst, berief sich dann aber nochmals auf das zwischenzeitlich gesprochene Mangold-Urteil des EuGH und zog vors Bundesarbeitsgericht. Dort bekam er Recht, weil sich dessen Richter nun gezwungen sahen, dem europäischen Richterspruch zu folgen.
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