Karlsruhe - Zwei Gerichte hatten der Deutschen Post
recht gegeben, jetzt aber hat die NPD in dem Fall einen entscheidenden juristischen Erfolg errungen: Die Post muss Informationsmaterial der rechtsextremen Partei an Haushalte zustellen. Dies entschied der Bundesgerichtshof am Donnerstag in Karlsruhe. Die NPD-Zeitschrift sei eine periodisch erscheinende Publikation, und diese müssten nach deutschem Recht befördert werden.
Zuvor hatten das Landgericht Leipzig und das Oberlandesgericht Dresden der Post recht gegeben, die die von der sächsischen NPD-Landtagsfraktion herausgegebene Publikation "Klartext" nicht im Leizpiger Stadtgebiet zustellen wollte.
Bereits in der mündlichen Verhandlung im Juni hatten die Karlsruher Richter deutlich gemacht, dass die politische Ausrichtung einer Publikation keine Rolle bei der Frage spielen dürfe, ob die Post zur Verteilung verpflichtet ist.
Die Post hatte sich darauf berufen, dass es sich beim "Klartext" um eine nicht adressierte Postwurfsendung handele, die folglich nicht als Zeitschrift zu bewerten sei. Nach einer EU-Richtlinie sei die Post nicht zu deren Verteilung verpflichtet. Die Landtagsfraktion könne sich auch nicht auf die Pressefreiheit berufen, dieses Grundrecht gelte für Verlage.
Der Vertreter der NPD hatte dagegen in der mündlichen Verhandlung auf das Postgesetz und das Diskriminierungsverbot hingewiesen, das die Post als marktbeherrschendes Unternehmen zur Beförderung von Zeitschriften verpflichte. Eine politische Bewertung stehe der Post nicht zu.
hen/dapd/dpa
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