Glaubensfreiheit: EU-Gericht stärkt Recht religiös Verfolgter auf Asyl

Der Europäische Gerichtshof hat eine zentrale Frage des Asylrechts geklärt: Menschen, die ihre Religion in der Heimat nicht gefahrlos öffentlich ausleben können, haben Anspruch auf Asyl. Das Gericht gab damit der Klage von zwei Pakistanern statt.

Betende Gläubige in Moschee: Wichtiger Spruch der Luxemburger RichterZur Großansicht
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Betende Gläubige in Moschee: Wichtiger Spruch der Luxemburger Richter

Luxemburg - Mit diesem Urteil räumt der Europäische Gerichtshof (EuGH) einen wichtigen Streitpunkt in der deutschen Asylpolitik aus. Die Richter entschieden, dass Menschen, die wegen der öffentlichen Ausübung ihres Glaubens verfolgt werden, ein Recht auf Asyl erhalten müssen.

Das deutsche Bundesverwaltungsgericht hatte den EuGH um eine klärende Entscheidung gebeten. Die wichtigsten Frage: Muss Asyl nur bei Eingriffen in den Kernbereich der Religionsfreiheit gewährt werden? Oder reicht bereits eine Beschränkung der öffentlichen Ausübung?

Die EU-Richter entschieden, Einschränkungen der Religionsfreiheit müssten "hinreichend schwerwiegend" sein, um eine Verfolgung darzustellen. Es dürfe aber kein Unterschied zwischen privater und öffentlicher religiöser Betätigung gemacht werden. Der "subjektive Umstand", dass für einen Betroffenen eine bestimmte religiöse Praxis in der Öffentlichkeit wichtig sei, sei "ein relevanter Gesichtspunkt" bei der Beurteilung der Gefahr.

Wenn feststehe, dass eine "tatsächliche Gefahr einer Verfolgung" drohe, müsse ein Antragsteller als Flüchtling anerkannt werden. Ihm dürfe nicht von EU-Staaten zugemutet werden, auf bestimmte Glaubensbekundungen zu verzichten.

Hintergrund der Entscheidung ist ein Fall aus Deutschland. Die hiesigen Behörden wollten zwei Pakistaner abschieben, die 2003 und 2004 eingereist waren. Beide sind aktive Mitglieder der in ihrer Heimat als gotteslästerlich eingestuften Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft. Sie erwarten bei Rückkehr möglicherweise Sanktionen. Einer der Männer hatte angegeben, er sei in seiner Heimat geschlagen und mit dem Tode bedroht worden.

Die Asylanträge sollten dennoch abgelehnt werden. Aus Sicht der Richter können die Ahmadiyya-Mitglieder ihren Glauben zwar nicht öffentlich, wohl aber in ihren Gebetshäusern ausleben.

jok/dpa/dapd

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insgesamt 10 Beiträge
hxk 05.09.2012
Ein Grund mehr keine Flüchtlinge aus Syrein aufzunehmen. Zumindest *jetzt* noch nicht. Sollten die Islamisten und ihre Wasserträger gewinnen, spricht aber nichts gegen die Aufnahme von dann erheblich verfolgten Christen.
Zitat von sysopAllgemeine Notsituationen – wie Armut, *Bürgerkriege*, Naturkatastrophen oder Arbeitslosigkeit – sind damit als Gründe für eine Asylgewährung ausgeschlossen.
Ein Grund mehr keine Flüchtlinge aus Syrein aufzunehmen. Zumindest *jetzt* noch nicht. Sollten die Islamisten und ihre Wasserträger gewinnen, spricht aber nichts gegen die Aufnahme von dann erheblich verfolgten Christen.
achim-bonn 05.09.2012
Bei der betreffenden Glaubensgemeinschaft scheint es sich ja mal zur Abwechslung um Menschen zu handeln, die sich nicht den Dschihad auf die Fahnen geschrieben hat, sondern Gemalt ablehnt: Ahmadiyya [...]
Zitat von sysopDer Europäische Gerichtshof hat eine zentrale Frage des Asylrechts geklärt: Menschen, die ihre Religion in der Heimat nicht gefahrlos öffentlich ausleben können, haben Anspruch auf Asyl. Das Gericht gab damit der Klage von zwei Pakistanern statt. EU: Deutschland muss bei religiöser Einschränkung Asyl bieten - SPIEGEL ONLINE (http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,853970,00.html)
Bei der betreffenden Glaubensgemeinschaft scheint es sich ja mal zur Abwechslung um Menschen zu handeln, die sich nicht den Dschihad auf die Fahnen geschrieben hat, sondern Gemalt ablehnt: Ahmadiyya (http://de.wikipedia.org/wiki/Ahmadiyya) Wenn sich die Richter im Vorfeld schlau gemacht hätten, wäre das Verfahren vor dem europäischen Gerichtshof überflüssig gewesen, weil es sich von selber erklärt, daß eine solche Gruppe ähnlich der Christen in der islamischen Welt verfolgt wird.
unangepasst 05.09.2012
wann Christen im eigenen Land um das Recht zur Ausübung ihrer Religion bitten müssen. Christliche Gotteshäuser werden auch hierzulande (z.B. in NRW) bereits von Andersgläubigen attackiert.
wann Christen im eigenen Land um das Recht zur Ausübung ihrer Religion bitten müssen. Christliche Gotteshäuser werden auch hierzulande (z.B. in NRW) bereits von Andersgläubigen attackiert.
Edgard 05.09.2012
Da ist sie wieder die "Menschenliebe" wahrer Christen... Solange der Vatikan und die anderen Kirchenführter nicht bereit sind die Charta der Menschenrechte und damit Religions- und Meinungsfreiheit zu [...]
Zitat von hxkEin Grund mehr keine Flüchtlinge aus Syrein aufzunehmen. Zumindest *jetzt* noch nicht. Sollten die Islamisten und ihre Wasserträger gewinnen, spricht aber nichts gegen die Aufnahme von dann erheblich verfolgten Christen.
Da ist sie wieder die "Menschenliebe" wahrer Christen... Solange der Vatikan und die anderen Kirchenführter nicht bereit sind die Charta der Menschenrechte und damit Religions- und Meinungsfreiheit zu unterzeichnen und zu verteidigen würde ich keinem dieser Menschen Asyl gewähren - es ist die eigene Saat die sie ernten. Und - ob dieses Asyl auch für bekennende Atheisten gilt die wegen ihres Nichtglaubens verfolgt werden?
5XLBernd 05.09.2012
Um es mit Broder zu sagen: Religion sollte das sein was es ist - Privatsache! Und gehört einfach nicht in die Öffentlichkeit.
Zitat von sysopDer Europäische Gerichtshof hat eine zentrale Frage des Asylrechts geklärt: Menschen, die ihre Religion in der Heimat nicht gefahrlos öffentlich ausleben können, haben Anspruch auf Asyl. Das Gericht gab damit der Klage von zwei Pakistanern statt. EU: Deutschland muss bei religiöser Einschränkung Asyl bieten - SPIEGEL ONLINE (http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,853970,00.html)
Um es mit Broder zu sagen: Religion sollte das sein was es ist - Privatsache! Und gehört einfach nicht in die Öffentlichkeit.
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  • Mittwoch, 05.09.2012 – 16:56 Uhr
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  • Kommentieren | 10 Kommentare
Die Frage, wer asylberechtigt ist, ist in Art. 16a Grundgesetz geregelt und wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) entsprechend entschieden. Um als asylberechtigt anerkannt zu werden, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Die antragstellende Person muss Verfolgung erlitten haben bzw. ihr muss Gewalt oder Freiheitsentzug mit hoher Wahrscheinlichkeit im Herkunftsland bei Rückreise drohen.

Ehegatten und minderjährige Kinder von Asylberechtigten erhalten in der Regel ebenfalls Asyl (Familienasyl).

Sogenannte "Asylerhebliche Merkmale" sind zudem nach dem Wortlaut der Genfer Flüchtlingskonvention (GK) die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und politische Überzeugung (GFK-Flüchtlinge).

Allgemeine Notsituationen – wie Armut, Bürgerkriege, Naturkatastrophen oder Arbeitslosigkeit – sind damit als Gründe für eine Asylgewährung ausgeschlossen.



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