Schwarz-gelbe Gesundheitspläne
Beitragssatz
Der Beitragssatz zur Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) steigt 2011 von 14,9 Prozent auf 15,5 Prozent. Die Anhebung um 0,6 Punkte, die etwa sechs Milliarden Euro einbringt, tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer letztmals gemeinsam. Der Anteil der Arbeitgeber wird dann auf 7,3 Prozent festgeschrieben. Es bleibt bei dem nur von Arbeitnehmern zu zahlenden Sonderbeitrag von 0,9 Prozent.
Zusatzbeitrag
Die Krankenkassen können einen Zusatzbeitrag in unbegrenzter Höhe verlangen, den Versicherte alleine zahlen müssen. Bisher ist dieser Beitrag bei 37,50 Euro monatlich oder einem Prozent des beitragspflichtigen Einkommens gedeckelt. Damit Versicherte nicht überfordert werden, müssen sie höchstens zwei Prozent ihres Einkommens als Zusatzbeitrag zahlen. Übersteigt der Zusatzbeitrag diese Grenze, gibt es einen Ausgleich aus Steuermitteln - allerdings nur auf Grundlage eines durchschnittlichen Zusatzbeitrages. Nach jetzigen Berechnungen wird bis 2014 der durchschnittliche Zusatzbeitrag 16 Euro nicht übersteigen.
Krankenkassen
Die Verwaltungskosten der Kassen dürfen in den kommenden beiden Jahren im Vergleich zu 2010 nicht steigen. Dadurch sollen rund 300 Millionen Euro gespart werden.
Krankenhäuser
Für Mehrleistungen über vertraglich vereinbarte Leistungen hinaus wird ein Abschlag von 30 Prozent eingeführt. Dadurch sollen bis zu 350 Millionen Euro gespart werden. Außerdem werden die Krankenhausausgaben an die Lohnentwicklung gekoppelt. Dadurch sollen 150 Millionen Euro weniger ausgegeben werden.
Ärztehonorare
Bei der ambulanten Versorgung sollen den Ärzten 350 Millionen Euro gekürzt werden, da zu erwartende Kostensteigerungen gestrichen werden. Bei Hausärzten soll es ebenfalls eine Deckelung der Honorare geben, die 500 Millionen Euro oder mehr ausmachen sollen.
Pharmabranche
Hier sollen zwei Milliarden Euro eingespart werden. Schwerpunkt sind die neuen innovativen Arzneien. Bei ihnen muss ein Zusatznutzen nachgewiesen werden. Die Preise müssen die Unternehmen mit dem GKV-Spitzenverband aushandeln, sie können sie nicht wie bisher selbst festlegen. Zudem wird die Handelsspanne für den Pharmagroßhandel gekürzt. Zusätzlich hat der Bundestag unlängst eine Erhöhung des Zwangsrabatts auf verschreibungspflichtige Medikamente und ein Preismoratorium bis 2013 beschlossen.
Lohnnebenkosten
Die Anhebung des Beitragssatzes um 0,6 Punkte erhöht die Abzüge vom Lohn. Zusammen mit der gesetzlich verankerten Erhöhung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung um 0,2 Punkte auf drei Prozent machen die Sozialbeiträge, die von Arbeitgebern und Arbeitnehmern je zur Hälfte finanziert werden, ab Jahresanfang 2012 dann 39,45 Prozent des Bruttoeinkommens aus (Rentenversicherung 19,9 Prozent, Pflegeversicherung 1,95 Prozent). Für Arbeitnehmer ist es noch teurer. Sie müssen schon seit Jahren weitere 0,9 Prozent des Lohns als zusätzlichen Krankenkassenbeitrag berappen. Sie führen also weit über 20 Prozent des Lohns an Sozialbeiträgen ab. Kinderlose Arbeitnehmer zahlen zudem 0,25 Punkte mehr in der Pflegeversicherung.
Chronologie der Gesundheitsreformen
1977: Die Kürzungen beginnen
Es dauert fast drei Jahrzehnte, bis es in der Bundesrepublik zur ersten größeren Gesundheitsreform kommt: Mit dem "Kostendämpfungsgesetz" der sozial-liberalen Koalition versucht die Regierung, die Inanspruchnahme von Leistungen zu steuern: Sie führt Zuzahlungen bei Arznei-, Verbands- und Heilmitteln ein - in Höhe des aus heutiger Sicht niedlichen Betrags von einer Mark pro Medikament.
1983: Auch die Rentner müssen zahlen
Mit zwei Reformen zu Beginn der achtziger Jahre werden die Zuzahlungen durch die Versicherten erhöht. Auch für die Rentner sind die rosigen Zeiten vorbei. Konnten sie sich zuvor kostenlos versichern, müssen sie seit 1983 auch einen einkommensabhängigen Beitrag leisten.
1989: Der erste Rundumschlag
Mit dem "Gesundheitsreformgesetz" von Norbert Blüm geht es ans Eingemachte: Die Eigenbeteiligung der Patienten wird weiter erhöht - etwa bei Arzneimitteln, im Krankenhaus und beim Zahnersatz. Erstmals unternimmt die Regierung auch den Versuch, die Kosten für Medikamente mit radikalen Maßnahmen in den Griff zu bekommen, indem sie Bagatallmedikamente aus dem Leistungskatalog streicht und Festbeträge für Arzneimittel einführt. Seither zahlen die Kassen nicht mehr automatisch jeden Preis für Tabletten und Co., sondern nur noch einen Höchstbetrag. Verschreibt der Arzt ein teureres Mittel, muss der Patient die Differenz zahlen. Trotz dieses Rundumschlags an Kosteneinsparungen sind die Beiträge jedoch nur für kurze Zeit stabil.
1993: Die Leistungen werden budgetiert
Gesundheitsminister Horst Seehofer verfolgt mit dem "Gesundheitsstrukturgesetz" 1993 erneut das Ziel, die Beiträge der gesetzlichen Krankenkassen in den Griff zu bekommen. Um den Anstieg der Leistungsausgaben besser zu kontrollieren, werden sie für einen begrenzten Zeitraum budgetiert. Gleichzeitig erhöht die Regierung erneut die Selbstbeteiligung bei Arznei- und Verbandsmitteln. Das Projekt einer Positivliste, die alle erstattungsfähigen Medikamente benennt, scheitert allerdings. Auch deshalb wird das Reformziel stabiler Beiträge erneut nur für wenige Jahre erreicht.
1997: Zahnersatz bitte selbst zahlen
Die "GKV-Neuordnungsgesetze" stehen ebenfalls in der Tradition ihrer Vorgängerinnen: Patienten müssen sich an den Kosten für Arznei- und Heilmittel, Krankenhaushaufenthalte und Fahrten etwa vom Krankenhaus noch stärker beteiligen. Jüngere Jahrgänge bekommen außerdem geringere Kassenzuschüsse beim Zahnersatz.
1999: Rot-Grün wagt den Leistungsausbau
Mit dem "Solidaritätsstärkungsgesetz" bringt erstmals seit rund zwei Jahrzehnten eine Gesundheitsreform wieder ein Mehr an Leistungen. So werden unter anderem die Zuzahlungen für die Patienten gesenkt. Gleichzeitig führt die rot-grüne Koalition aber zur Begrenzung des Ausgabenwachstums erneut Budgets für Arzthonorare, Krankenhäuser und Arzneimittel ein.
2004: SPD und Union bitten zur Kasse
Nachdem die rot-grüne Regierung in den Folgejahren ebenfalls zum Leistungsabbau umgeschwenkt ist, wagt sie in Kooperation mit dem unionsdominierten Bundesrat ähnlich wie 1989 einen Kostendämpfungsrundumschlag: Das "Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung" sieht unter anderem vor, dass Patienten eine Praxisgebühr von zehn Euro pro Quartal zahlen müssen, verschreibungsfreie Medikamente gar nicht mehr erstattet werden und die Selbstbeteiligung bei erstattungsfähigen Arznei- und Heilmitteln zehn Prozent der Kosten (maximal zehn Euro) beträgt.
2005: Paritätische Finanzierung am Ende
Aus für ein Prinzip, das seit 1883 in Deutschland bestand: Wurden die Beitäge zur Krankenversicherung zuvor paritätisch finanziert, also jeweils zur Hälfte durch den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer, müssen die Versicherten nun einen Sonderbeitrag in Höhe von 0,9 Prozent zahlen.
2009: Der Gesundheitsfonds kommt
Zum Jahresbeginn 2009 ändert sich die Finanzierung der Krankenkassen grundlegend: Konnten die Versicherungen bislang ihren Beitragssatz weitgehend selbst festlegen, wird dieser künftig einheitlich von der Regierung bestimmt. Die Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer mitsamt Steuerzuschuss fließen nun in den Gesundheitsfonds. Die Krankenkassen erhalten dann Pauschalen pro Versichertem von dieser gigantischen Geldsammelstelle. Weitere Änderung: Jeder Bürger muss eine Krankenversicherung abschließen.
2009: Das Krankenhausfinanzierungsgesetz wird umgestellt
Die Finanzierung der Länder für Investitionen, die mit dem Krankenhausfinanzierungsgesetz 1972 eingeführt worden ist, wird auf leistungsbezogene Investitionspauschalen umgestellt. Dazu wird ein Orientierungswert eingeführt und die Anbindung an die Grundlohnsumme abgelöst. Der Orientierungswert berücksichtigt die Kostenstrukturen der Krankenhäuser.
2011: Neue Medikamente werden grundlegend geprüft (AMNOG)
Die Preisgestaltung für neu auf den Markt kommende Medikamente ändert sich mit dem Arzneimittelneurordnungsgesetz (AMNOG) grundlegend. Ein Pharmahersteller kann die Preise für patentgeschützte Medikamente zwar zunächst wie bisher frei festsetzen. Spätestens drei Monate danach muss er allerdings den medizinischen Zusatznutzen seines Medikamentes im Vergleich zu bereits auf dem Markt befindlichen Mitteln nachweisen. Ergibt sich kein Zusatznutzen, unterliegt das Medikament der Festbetragsregelung, bei einem nachgewiesenen Zusatznutzen muss der Pharmahersteller spätestens innerhalb eines Jahres nach Markteinführung mit dem GKV-Spitzenverband Preisverhandlungen führen. Grundlage für die Preisverhandlung ist eine Kosten-Nutzen-Bewertung des Medikamentes, die der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) oder in seinem Auftrag das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) erstellt.
2011: Der Beitragssatz steigt - das GKV-Finanzierungsgesetz
Diese Reform spüren vor allem die Versicherten: Der Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt um 0,6 Prozentpunkte auf 15,5 Prozent des Bruttoeinkommens. Davon zahlen die GKV-Mitglieder 8,2 Prozentpunkte, die Arbeitgeber 7,3 Prozent. Der Arbeitgeberbeitrag wird bei diesem Beitrag eingefroren. Künftige Ausgabensteigerungen sollen über Zusatzbeiträge finanziert werden, die die GKV-Mitglieder allein zu tragen haben. Kann eine Kasse ihre Kosten nicht mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds decken, muss sie - wie bisher - einen Zusatzbeitrag erheben. Die Höhe des Zusatzbeitrages ist künftig nicht mehr limitiert.
2012: Das GKV-Versorgungsstrukturgesetz
Dieses Gesetz stellt dem Gemeinsamen Bundesausschuss der Krankenkassen und Ärzte weitere Aufgaben: Neue Behandlungsmethoden sollen auf ihren Nutzen hin überprüft werden, ohne sie in dieser Zeit der Patientenversorgung vorzuenthalten. Der GBA kann künftig neue nichtmedikamentöse Untersuchungs- und Behandlungsmethoden zeitlich begrenzt und unter kontrollierten Bedingungen erproben, um über eine eventuelle Aufnahme in den Leistungskatalog entscheiden zu können. Ebenfalls im Paket enthalten: Fachärzte werden verpflichtet, gesetzlich Versicherten angemessen und zeitnah Behandlungstermine anzubieten. Seit dem GKV-VStG können Versicherte auf Antrag von ihrer Krankenkasse eine Kostenaufstellung der in Anspruch genommenen ärztlichen und verordneten Leistungen in einem Zeitraum von mindestens 18 Monaten vor Antragstellung erhalten.