Die größte Herausforderung für den Landtag von Schleswig-Holstein und besonders für die Regierung in Kiel ist nicht die Ausarbeitung eines neuen Gesetzes, das die Anforderungen des Verfassungsgerichts berücksichtigt. Schwieriger wird es sein, der Bevölkerung zu vermitteln, warum sie überhaupt eine Regierung besitzt, die sie nicht hätte, wenn die Wahl verfassungskonform abgelaufen wäre.
Wieso soll sie einer Regierung Respekt und Gehorsam entgegenbringen, die ihre Rolle als Statthalter des Rechts, auf solch nachlässige Weise ausübt? Denn dass das neu entstandene Fünf-Parteien-System die Entstehung von Überhangmandaten extrem begünstigt, war bekannt, und die gesetzgeberische Untätigkeit, den damit verbundenen Risiken zu begegnen, ist daher unverständlich.
Das Mindeste, was man dem Gesetzgeber von Schleswig-Holstein deshalb vorwerfen muss, ist, wenn auch nicht böser Wille, so doch zumindest grobe Fahrlässigkeit. Ein solches Verhalten und mehr noch die dadurch nun ausgelöste Konfusion verärgert die Bürger und ist sicherlich nicht hilfreich beim Versuch, Politik- und Politikerverdrossenheit einzudämmen.
Die Instrumentalisierung des Wahlgesetzes durch die regierenden Parteien zu ihrem eigenen Vorteil ist besonders heikel: Es geht hier um den institutionellen Kern der Demokratie, denn im Wahlgesetz wird ja nichts Geringeres festgelegt, als wer legitimiert ist, im Namen des Volkes über das Volk zu herrschen. Parteien, die die ihnen verliehene Macht dazu missbrauchen, Regeln zu verfassen (oder beizubehalten), die ihnen den weiteren Zugang zur Macht erleichtern sollen, verhalten sich daher in einem ganz essentiellen Sinne undemokratisch.
Symptomatisch dafür ist der Umgang mit den Überhangmandaten. Sowohl die Wahl zum Bundestag als auch die zum Landtag von Schleswig-Holstein sind unbestritten Verhältniswahlen. Das Gebot der Gleichheit der Stimmen ist so zu interpretieren, dass die Sitzverhältnisse so nah wie möglich den Stimmenverhältnissen entsprechen sollen. Das jetzige Urteil bekräftigt noch einmal diese Sichtweise. Überhangmandate verstoßen eindeutig gegen diesen Grundsatz.
Bestenfalls könnte man Überhangmandate als hinzunehmendes Übel rechtfertigen, weil sie als notwendige Folge des Elements der Personenwahl auftreten. Doch es gibt mehrere Vorschläge, die die Personenwahl in vollem Umfang erhalten würden, ohne eine Verzerrung des Wahlergebnisses durch Überhangmandate entstehen zu lassen. Ausgleichsmandate wie in Schleswig-Holstein sind nur ein solcher Weg.
Andere Möglichkeiten bestehen in der Herabsetzung des Anteils der Direktmandate oder der Einführung von Zweimann- oder Mehrmannwahlkreisen für die mit der Erststimme direkt gewählten Abgeordneten. Auf der Bundesebene gibt es den Vorschlag, wie er zum Beispiel im Gesetzesentwurf der Grünen von 2009 stand, die Überhangmandate mit Listenmandaten derselben Partei in anderen Bundesländern zu verrechnen.
Die einfache Erklärung, warum es auf Bundesebene Überhangmandate ohne Ausgleich noch immer gibt: Sie sind bislang immer den Parteien zugute gekommen, die anschließend die Regierung gebildet haben.
Den psychologisch bemerkenswertesten Spagat unternahm dabei die SPD, die nach der Bundestagswahl von 1994 noch gegen die Überhangmandate geklagt hatte. In den darauffolgenden sieben Jahren, als die Sozialdemokraten zusammen mit den Grünen die Mehrheit im Parlament hatten, nutzen sie diese Gelegenheit aber merkwürdigerweise nicht dazu, die Überhangmandate abzuschaffen.
Der CDU verhalfen die Überhangmandate bei der jüngsten Bundestagswahl zu zusätzlich 21 Mandaten. Auch sie scheint nicht daran interessiert zu sein, sie abzuschaffen. Sollten die nächsten Bundestagswahlen aber ein Ergebnis hervorbringen, das in der Nähe der aktuellen Umfrageergebnisse liegt, würde die CDU durch Überhangmandate jedoch benachteiligt werden. Wahrscheinlich würde die Union dann eine Klage erwägen.
Man sollte dem Verfassungsgericht und den Bürgern ein solches Theater ersparen und sich um das Wahlrecht endlich mit der Ernsthaftigkeit bemühen, die der Sache - und der Würde der Demokratie und des Parlaments - angemessen ist.
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