Porno-Abmahnungen: Justizministerium hält Streaming für unbedenklich
Wer streamt, kopiert nicht - und begeht keine Urheberrechtsverletzung. Das antwortet das Justizministerium auf eine Anfrage der Linken. Damit widerspricht die Regierung Anwälten, die Tausende Porno-Nutzer abgemahnt haben.
Hamburg - Was hält die Bundesregierung von den Abmahnungen für Porno-Konsumenten? Das wollten Abgeordnete der Linken in einer Kleinen Anfrage wissen. In der Antwort, die SPIEGEL ONLINE vorliegt, schreibt das Justizministerium, die Regierung halte "das reine Betrachten eines Videostreams nicht für eine Urheberrechtsverletzung".
Damit widerspricht die schwarz-rote Regierung der Rechtsauffassung, die den Redtube-Abmahnungen an Tausende Deutsche im Dezember zugrunde liegt. Und sie positioniert sich erstmals derart deutlich in der großen Streitfrage, wie Streaming rechtlich im Vergleich zu Downloads zu behandeln ist. Das Fazit des Justizministeriums: Nutzer verletzen das Urheberrecht nicht, wenn sie Videos im Browser schauen.
Inhaltlich ist die Einschätzung des Justizministeriums, das sich auf die Paragrafen 44a und 53 des Urheberrechtsgesetzes stützt, für Experten keine Überraschung - viele teilen die Meinung, dass Videostreams im Browser nicht als Raubkopie zu bewerten sind. Doch die Frage haben Gerichte in Deutschland nicht abschließend geklärt.
So schreibt auch das Justizministerium an die Abgeordneten: "Ob die Nutzung von Streaming-Angeboten eine Vervielfältigung darstellt, die Rechte von Urhebern oder Leistungsschutzberechtigten verletzt, ist allerdings bislang noch nicht durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt worden." Letztlich könne die Frage "nur vom Europäischen Gerichtshof entschieden werden".
Beim Streaming wird im Gegensatz zum Download keine dauerhafte Kopie beim Nutzer angelegt. Die Dateien werden nur in einem temporären Datenpuffer gespeichert, diese Zwischenspeicherung kann allerdings eine Kopiemöglichkeit bieten.
"Unsicherheit für Bürger bleibt bestehen"
Die Argumentation der Abmahnanwälte lautet deshalb: Beim Streamen werde durch die Zwischenspeicherung eine Art Raubkopie erschaffen, da der Rechteinhaber diese Kopie nicht genehmigt habe. Einige Kammern des Landgerichts Köln waren der Argumentation gefolgt - und hatten dafür gesorgt, dass Tausende Nutzer im Dezember Abmahnungen über 250 Euro erhielten.
Andere Juristen argumentieren, Streaming sei immer nur Anschauen - selbst wenn es um illegal ins Netz gestellte Videos geht. Damit sei es nicht verboten, anders als das Vervielfältigen.
Gesetzlich klarstellen will das Justizministerium seine Einschätzung offenbar jedoch nicht. Zwar heißt es in der Antwort: "Die Bundesregierung will das Urheberrecht den Erfordernissen und Herausforderungen des digitalen Zeitalters anpassen und dabei die digitalen Nutzungspraktiken berücksichtigen." Doch dann verweist das Ministerium auf die bestehenden Paragrafen 44a und 53 des Urheberrechtsgesetzes.
Das kritisiert die Linken-Politikerin Halina Wawzyniak, eine der Abgeordneten, die die Anfrage eingereicht haben. "Die Koalition sollte dafür sorgen, dass der Paragraph 44a auch ausdrücklich Streaming erlaubt", sagt sie. "Tut sie nichts, bleibt die Unsicherheit für Bürger bestehen."
Den konkreten Abmahnfall beurteilt das Ministerium in der Antwort nicht ausdrücklich. Man verweist aber auf das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken von 2013. Dies betreffe auch den Fall Redtube-Abmahnungen, heißt es. Evaluieren werde man das Gesetz allerdings erst 2015. Darüber hinaus wolle man vorerst nicht aktiv werden.
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