Hamburg - Die Verteidiger der ehemaligen RAF-Terroristin Verena Becker, die am Freitag zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren wegen Beihilfe zum Mord an Generalbundesanwalt Siegfried Buback und zweien seiner Begleiter im Jahr 1977 verurteilt wurde, haben angekündigt, Rechtsmittel dagegen einzulegen. Dies bestätigte das Stuttgarter Oberlandesgericht.
Die Anwälte Walter Venedey und Hans-Wolfgang Euler machen aus ihrer Erleichterung, dass der 6. Strafsenat Verena Becker nur wegen Beihilfe verurteilte, zwar keinen Hehl - bleibt es der Angeklagten unter Berücksichtigung des sogenannten Härteausgleichs dadurch wohl erspart, wieder eine Gefängniszelle beziehen zu müssen. Doch die Begründung des Urteils überzeugt die Verteidiger nicht.
Venedey und Euler war es gelungen, während der eindreiviertel Jahre dauernden Hauptverhandlung den ursprünglich wesentlichen Anklagepunkt, die Mittäterschaft, wegzuverteidigen. Unmittelbar nach dem Anschlag hatte Verena Becker in den Ermittlungen praktisch keine Rolle gespielt; es gab keinen direkten Tatverdacht gegen sie. Allein die "Zeugin vom Vortag", die eine junge Frau an jenem 6. April 1977 am späteren Tatort in einem weißen VW gesehen haben wollte, wie sie zwei Männern - den Attentätern? - am Straßenrand zuwinkte, brachte Frau Becker in eine gewisse Nähe zum Tatgeschehen. Der Sohn des Ermordeten, Michael Buback, hatte sie sogar als Schützin verdächtigt.
Kein besseres Beweismittel
Diese "Zeugin vom Vortag" hatte sich damals nicht sofort von sich aus bei der Polizei gemeldet, um ihre angebliche Beobachtung zu bekunden. Sondern sie machte vage und widersprüchliche Angaben erst wesentlich später, als Fotos von RAF-Terroristen, darunter Verena Becker, und von den mutmaßlichen Attentätern längst durch die Medien gegangen waren. In der Stuttgarter Hauptverhandlung konnte sich die Zeugin erwartungsgemäß kaum noch erinnern.
Selbst die Bundesanwaltschaft hatte lange gezögert, die damaligen Aussagen dieser Zeugin als Grundlage für den Vorwurf der Mittäterschaft heranzuziehen; doch ein besseres Beweismittel stand nicht zur Verfügung. In ihrem Schlussvortrag nahm Oberstaatsanwältin Silke Ritzert sang- und klanglos von dieser Zeugin Abstand und beantragte eine Verurteilung nur wegen Beihilfe - und zwar in Form der psychischen Unterstützung, da konkrete Tatbeiträge Verena Becker nicht nachgewiesen werden könnten.
Die Bundesanwaltschaft stützt sich dabei vor allem auf Peter-Jürgen Boock, den sie zu ihrem neuen Säulenheiligen erhoben zu haben scheint. Boock, auch er einst RAF-Terrorist und im Gegensatz zu anderen Personen aus diesem Umkreis besonders redefreudig, hatte von der "Vehemenz" gesprochen, mit der die Angeklagte damals die Terroranschläge des Jahres 1977 befürwortet habe. "Wir alle", so Boock in der Hauptverhandlung, besonders auch er selbst, seien dieser Meinung gewesen.
Kein Idealzeuge
Früher galt Boock als höchst unzuverlässig. Frau Ritzert aber sagte im Plädoyer, selbst wenn Boock etwas Falsches äußere, glaube er doch, die Wahrheit zu sagen. Ein Idealzeuge ist er also bis heute nicht. Seine Art des Bekundens hat Methode: Erst behauptet er etwas, dann weiß er es nur vom Hörensagen, und am Ende weiß er eigentlich gar nichts.
Verena Becker soll damals "Zaudernde", wie die Bundesanwaltschaft meint, mit ihrer Vehemenz und ihrem Fanatismus beeindruckt, überzeugt und angetrieben haben. Wer aber war Ziel ihrer Überzeugungsarbeit? Wer hat gezaudert? Welches RAF-Mitglied musste zum Attentat auf Buback getrieben werden? Ein Christian Klar etwa?
Der Stuttgarter Senat erklärte in der Urteilsbegründung, man wisse nicht, wer die eigentlichen Täter gewesen seien. Dann weiß man aber auch nicht, ob diese Unbekannten überhaupt psychischer Beihilfe bedurften oder vielleicht nicht noch fanatischer als Becker gesinnt waren.
Die Verteidiger hatten Freispruch beantragt. Ihr Einwand, das Urteil entbehre hinsichtlich der Beihilfe der Logik, geht nicht fehl. Sollte sich der Bundesgerichtshof damit auseinandersetzen, was wünschenswert wäre, müsste nicht der ganze Mammutprozess noch einmal geführt werden. Es ginge dann nur noch um die Frage, was unter psychischer Beihilfe zu verstehen ist und ob man die Personen nicht kennen muss, denen man diese Hilfe leistet.
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