Karlsruhe - Das Bundesverfassungsgericht hat das geltende Wahlrecht für im Ausland lebende Deutsche teilweise für verfassungswidrig erklärt. Der Zweite Senat beanstandete die Regelung, dass Auslandsdeutsche drei Monate lang ununterbrochen im Bundesgebiet gewohnt haben müssen, um wählen zu dürfen. Der Fehler führt jedoch nicht zur Ungültigkeit der Bundestagswahl 2009, so die höchsten deutschen Richter.
Geklagt hatten zwei Deutsche, die 1982 in Belgien geboren wurden, aber nie länger in Deutschland gewohnt haben. Weil sie 2009 nicht mitwählen durften und den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl verletzt sahen, legten sie Einspruch gegen die Wahl ein. Zu Recht, befanden die Richter. Weil die Frauen zur Klärung "einer allgemein bedeutsamen Frage des Wahlrechts beigetragen" haben, soll der Bund ihnen nun die Auslagen für das Verfahren erstatten.
Der Gesetzgeber kann die beanstandete Regelung bei der nächsten Wahl entweder nicht anwenden oder er muss eine Neuregelung erlassen.
Die Entscheidung erging mit sieben zu eins Stimmen. Aus Sicht fast aller Richter des Zweiten Senats sichert auch ein dreimonatiger Aufenthalt nicht die Vertrautheit mit den hiesigen politischen Verhältnissen. Schließlich gebe es eine Reihe von Auslandsdeutschen, die mitwählen dürfen, obwohl sie zum Zeitpunkt ihres Aufenthalts in Deutschland noch sehr jung waren oder schon sehr lange nicht mehr hier wohnen.
Richterin Gertrude Lübbe-Wolff gab ein Sondervotum ab. Für sie ist die Dreimonatsregel gerechtfertigt, weil sie das "notwendige Mindestmaß an realer Verbindung zur Bundesrepublik" wahren soll. Es gehe in einer Demokratie auch darum, dass Wähler wie Gewählte die Konsequenzen ihrer Entscheidung tragen.
Das Wahlrecht für Auslandsdeutsche war in der Vergangenheit mehrfach geändert worden. Neben dem dauerhaften Aufenthalt von drei Monaten war früher weitere Voraussetzung, dass der Wegzug der deutschen Staatsangehörigen nicht mehr als zehn Jahre zurücklag. Später wurde die Fortzugsfrist verlängert und schließlich ganz gestrichen. So blieb es allein bei dem Kriterium des dreimonatigen Aufenthalts
Das Bundesverfassungsgericht hatte erst Ende Juli das von der Schwarz-Gelben Koalition verabschiedete Wahlgesetz kassiert, weil es "in mehrfacher Hinsicht gegen den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit und das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit" verstoße. Die Richter bemängelten unter anderem die Regelung für Überhangmandate.
fab/dpa/dapd
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