Ein Kommentar von Joachim Behnke
Man muss sich doch ein bisschen wundern: Da verfügt das Bundesverfassungsgericht den Stopp der Ratifizierung des Lissabon-Vertrags , und schon liegt am nächsten Tag ein Fahrplan vor, wie das betroffene Begleitgesetz noch bis zur Bundestagswahl geändert werden kann. Dieser Fahrplan sieht unter anderem eine Sondersitzung Ende August für die erste Lesung vor, die zweite und dritte Lesung sollen am 8. September stattfinden.
Verwunderlich ist diese schnelle und effektive Reaktion vor allem im Vergleich zu der merkwürdigen Schwerfälligkeit, mit der der Bundestag sich daranmacht, eine andere Forderung des Bundesverfassungsgerichts zu erfüllen, nämlich die der Überarbeitung des Wahlgesetzes. Dieses wurde schließlich nach einem Urteil vom 3. Juli 2008 ebenfalls als in Teilen verfassungswidrig erklärt.

Frau in Wahllokal: Streit über die Überhangmandate
Beim Wahlgesetz gilt ebenfalls dieser Kern des demokratischen Gedankens, dass die Herrschaft über die Bürger nur von denen ausgeübt werden darf, die im Zuge eines legitimationsbegründenden Verfahrens von den Bürgern hierzu ermächtigt worden sind. Hierum und um nichts anderes geht es bei Wahlen.
Nun ist klar, dass keine Regierung der Welt direkt die Einwilligung aller ihrer Bürger erhalten könnte, sie zu regieren. Wenn auch die Regierung selbst aus rein logischen Gründen niemals ganz unstrittig sein kann, muss dies aber für das Verfahren gelten, durch das die Regierung ermächtigt wird, ihren Bürgern Entscheidungen zuzumuten, die von vielen nicht unbeträchtliche Opfer erfordern. Und es kann kein Zweifel daran bestehen, dass diese Opfer, die die Regierung vom Bürger verlangen muss, in der nächsten Legislaturperiode nicht gering ausfallen werden.
Umso bedeutender ist die Frage der Legitimation und umso weniger verständlich und auch akzeptabel die Nachlässigkeit, mit der dieses Thema von der Politik behandelt wird.
Überhangmandate untergraben genau diese Legitimation auf empfindliche Weise, sie sind also mitnichten eine Petitesse des Wahlsystems, die mitunter zu kleinen Verzerrungen oder Merkwürdigkeiten führt. Nun hat das Bundesverfassungsgericht strenggenommen nicht die Überhangmandate für verfassungswidrig erklärt, sondern den Effekt des sogenannten negativen Stimmgewichts. Dieser hatte bei der Nachwahl im Dresdner Wahlkreis zu dem paradoxen Ergebnis geführt, dass die CDU durch mehr Zweitstimmen weniger Sitze erhalten hätte. Ein Wahlsystem, das den Wählern einen Anreiz gibt, ihrer bevorzugten Partei ihre Stimme vorzuenthalten, um ihr nicht zu schaden, ist aber nach der Meinung des Bundesverfassungsgerichts widersinnig und führt zumindest in Teilen zu willkürlichen Ergebnissen.
Aber die notwendige Diskussion um das Wahlgesetz hat in den letzten Jahren darunter gelitten, dass man sie zu ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Verfassungskonformität geführt hat. Es lässt sich eine mannigfaltige Vielfalt von Wahlsystemen vorstellen, die alle verfassungskonform wären, aber sicherlich alles andere als sinnvoll. Es wäre wesentlich angebrachter, sich zuerst darauf zu besinnen, welchen Zweck man eigentlich mit dem Wahlsystem verfolgen will, um dann das Gesetz entsprechend zu formulieren.
Die Bundesrepublik hat sich schon 1949 für ein Verhältniswahlsystem entschieden und damit auch auf eine bestimmte Form der Legitimation festgelegt. Beim Verhältniswahlsystem besteht diese darin, dass die Regierung nicht nur einfach von einer Mehrheit im Parlament unterstützt werden muss, sondern dass sich diese Mehrheit im Parlament ihrerseits wiederum auf eine Mehrheit an Wählerstimmen gegenüber den anderen im Parlament vertretenen Parteien berufen kann. Diese Legitimationsfigur findet sich wieder im Konzept der sogenannten "Erfolgswertgleichheit", das zentral für alle Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu den Überhangmandaten war und auch im Lissabon-Urteil unter dem schillernden Begriff der "Gleichheitsgerechtigkeit" Erwähnung gefunden hat.
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