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01. Oktober 2013, 16:44 Uhr

Bundeshaushalt

Warum in Deutschland ein Shutdown unmöglich ist

In den USA ist der Government Shutdown eingetreten: Staatliche Behörden werden als Folge des Haushaltsstreits geschlossen. Hunderttausende Mitarbeiter sind im Zwangsurlaub. In Deutschland wäre ein solches Szenario nicht möglich - dank eines Kniffs im Grundgesetz.

Hamburg - Erstmals seit 17 Jahren stehen weite Teile der Bundesverwaltung in den USA still. Weil sich Demokraten und Republikaner in der Nacht zu Dienstag nicht auf ein Budget für das anbrechende Haushaltsjahr 2014 einigen konnten, wies Präsident Barack Obama die Bundesbehörden an, ihre Pläne für einen Haushaltsnotstand umzusetzen. Viele Behörden, Nationalparks und Museen bleiben geschlossen, 800.000 Mitarbeiter gehen in Zwangsurlaub.

In der Bundesrepublik wäre eine solche Zuspitzung nicht möglich. Das Grundgesetz gibt der Regierung in Haushaltsfragen größere Notbefugnisse. Zudem ist das gesamte politische System hierzulande anders aufgebaut.

Generell ist das Budgetrecht des Parlaments auch in Deutschland heilig. Es besagt, dass die Regierung und die von ihr geführte Verwaltung ohne ausdrückliche Erlaubnis der Mehrheit der Volksvertreter im Bundestag keinen Cent ausgeben dürfen. Das ist ein zentraler Grundpfeiler der Demokratie: Es garantiert, dass das Parlament die vollständige Kontrolle über alle Handlungen des Staates hat.

Allerdings hat das Grundgesetz auch für den Notfall vorgesorgt: Falls der Bundestag bis zum Ende eines Rechnungsjahres kein neues Haushaltsgesetz verabschieden sollte, kann die Bundesregierung sich per Verordnung selbst dazu ermächtigen, alle laufenden Ausgaben weiterzuführen, bis das Parlament einen neuen Haushalt verabschiedet.

So steht es in Artikel 111 der Verfassung. Wenn Steuern und sonstige Einnahmen nicht reichen, kann sie demnach zur "Aufrechterhaltung der Wirtschaftsführung" sogar eigenmächtig Schulden bis zu einer Höhe von 25 Prozent des alten Budgetplans aufnehmen.

Neue Projekte dürfen nicht angeschoben werden

Artikel 111 legt im Einzelnen fest, dass die Regierung in einem solchen Fall weiterhin alle Ausgaben tätigen darf, um die "rechtlich begründeten Verpflichtungen des Bundes zu erfüllen", "gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen". Zudem darf sie Bauvorhaben, Beschaffungen oder Subventionen fortsetzen, sofern dafür im alten Haushaltsplan bereits Gelder bewilligt worden waren.

Die Regierung darf somit alle Maßnahmen weiterführen, die der Bundestag bereits abgesegnet und für die er die benötigten finanziellen Mittel bereitgestellt hatte. Das garantiert die Kontinuität der staatlichen Aufgabenerfüllung. Artikel 111 verbietet es der Regierung aber, auf eigene Faust ohne Zustimmung des Bundestags neue Projekte auf den Weg zu bringen und zu finanzieren.

Diese sogenannte vorläufige Haushaltsführung wird in Deutschland durchaus öfter angewandt. Hierbei handelt es sich allerdings nicht um ein Krisensymptom, sondern um eine Folge der Bundestagswahlen, die meist im Herbst stattfinden. Weil Koalitionsverhandlungen und Regierungsbildung dauern können, verzögert sich die aufwendige Verabschiedung eines neuen Etats für den Bund bisweilen bis in das kommende Jahr, so dass die Regierung übergangsweise auf das Vorläufigkeits-Prinzip zurückgreifen muss. Zuletzt war dies nach der Bundestagswahl 2009 der Fall.

Dass ideologische Konflikte zwischen politischen Lagern eine solche "Haushaltslähmung" wie in den USA herbeiführen, ist in Deutschland kaum denkbar. Anders als in den USA, wo der Präsident als Regierungschef direkt vom Volk gewählt wird und damit eine Parlamentsmehrheit gegen sich haben kann, gilt hier ein parlamentarisches System: In ihm stellt die Parlamentsmehrheit die Regierung, beide stehen politisch auf derselben Seite.

ler/AFP

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