Der Nachfolger von Bundespräsident Horst Köhler wird am 30. Juni gewählt. In Artikel 54 Absatz 4 des Grundgesetzes ist festgehalten, dass die Bundesversammlung bei vorzeitiger Beendigung einer Amtszeit des Bundespräsidenten spätestens 30 Tage nach diesem Zeitpunkt zur Wahl zusammentritt.
Die Bundesversammlung ist das Verfassungsorgan, das ausschließlich zur Wahl des Staatsoberhauptes zusammentritt. Die Bundesversammlung setzt sich laut Bundestag derzeit aus 1244 Mitgliedern zusammen: den 622 Bundestagsabgeordneten und ebenso vielen Mitgliedern, die von den Parlamenten der 16 Bundesländer entsandt werden. In Nordrhein-Westfalen muss sich allerdings noch der neugewählte Landtag konstituieren, ehe das Düsseldorfer Parlament die Delegierten des Landes für die Bundesversammlung wählen kann. Die konstituierende Sitzung des Landtags findet am 9. Juni statt - dieser Termin steht unabhängig vom weiteren Verlauf der schwierigen Regierungsbildung in NRW fest.
Horst Köhler trat mit sofortiger Wirkung zurück. Im Gegensatz zu einer abgewählten Bundesregierung muss Köhler sein Amt nicht ausüben, bis sein Nachfolger feststeht. Die Befugnisse des Bundespräsidenten gingen mit Köhlers Rücktritt auf den Bundesratspräsidenten und Bremer Bürgermeister
Jens Böhrnsen
(SPD) über. Denn Artikel 57 des Grundgesetzes schreibt vor: "Die Befugnisse des Bundespräsidenten werden im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Präsidenten des Bundesrates wahrgenommen."
Zum Präsidenten kann gewählt werden, wer deutscher Staatsangehöriger ist, das Wahlrecht zum Bundestag besitzt und mindestens 40 Jahre alt ist. Dann gilt Artikel 54 Absatz 6: "Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung erhält." Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen nicht erreicht, ist gewählt, wer im nächsten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt.