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22.03.2002
 

Reiserecht

300 Meter Entfernung sind keine "Strandlage"

Bei einer Entfernung von 300 Metern zwischen Hotel und Strand kann nicht mehr von "Strandlage" gesprochen werden. Der Gast hat gegebenenfalls ein Recht auf Umzug.

Strandlage ist Strandlage und nicht hunderte Meter entfernt und gar noch über die Straße
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Strandlage ist Strandlage und nicht hunderte Meter entfernt und gar noch über die Straße

Frankfurt/Main - Ein Kuba-Urlauber hatte sich nach dem "Fortuna"-Prinzip ein Hotel in Strandlage gebucht. Dabei entscheidet sich erst vor Ort, in welchem Hotel der Gast untergebracht wird. Bei Ankunft stellte der Urlauber fest, dass die ihm zugewiesene Hotelanlage 300 Meter vom Strand entfernt war. Außerdem musste er auf dem Weg zum Wasser mindestens eine Straße überqueren.

Das Amtsgericht Bad Homburg hat sich des Falles angenommen und entschieden, dass damit die Bedingungen für eine Strandlage nicht erfüllt gewesen seien. Der Kläger und seine Begleiter hätten ein Recht darauf, auf Kosten des Veranstalters in ein anderes Hotel umzuziehen, wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht berichtet. Entscheidet sich der Veranstalter für ein teureres Hotel, kann er den Aufpreis nicht dem Urlauber in Rechnung stellen, so die Richter. (Az.: 2 C 1902/01-15)

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