Sonntag, 22. November 2009

Reise



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23.05.2005
 

Reiserecht

Wenn der Urlaub auf der Strecke bleibt

Ein Ehepaar trat seinen Australien-Urlaub per Bahn an, doch schon kurz nach der Abfahrt war die Reise vorerst zu Ende: Der Zug blieb für längere Zeit auf freier Strecke stehen. Der Schaffner ließ das Paar nicht aussteigen, das Flugzeug von Frankfurt gen Downunder flog ohne die beiden ab.

Augsburg/Wiesbaden - Ein Schaffner darf Reisenden nicht grundlos das Aussteigen aus einem auf freier Strecke haltenden Zug verweigern, wenn sie nur so ein wartendes Flugzeug erreichen könnten. Verhält sich ein Schaffner entsprechend, muss die Deutsche Bahn für den entstehenden Schaden haften. Das hat das Amtsgericht Augsburg entschieden, berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden in der Zeitschrift "ReiseRecht aktuell".

In dem verhandelten Fall sollte der Abflug der Kläger in Frankfurt am Main nach Australien kurz vor Mitternacht erfolgen. Das Ehepaar brach mit der Bahn in Augsburg auf, doch schon bald musste der Zug wegen eines Selbstmords auf freier Strecke halten. Sie baten nach einiger Zeit unter Angabe des Grundes darum, aussteigen zu dürfen, um die Fahrt per Taxi fortsetzen zu können. Der Schaffner lehnte dies jedoch ab, und der Zug erreichte Frankfurt erst nach dem Abflug. Das Ehepaar übernachtete am Flughafen und erhielt für den Abflug am Folgetag nur noch teurere Tickets in der Business Class. Dafür verlangte es von der Bahn Schadenersatz.

Das Gericht gab dem Paar Recht. Der Schaffner hätte genau prüfen müssen, ob er im Einzelfall das Aussteigen erlaubt oder nicht. Das aber sei nicht geschehen. Ein Unterschied von einem Meter zwischen der Zugtreppe und dem Gleis habe kein Verweigerungsgrund sein dürfen. Auch für die Befürchtung, weitere Reisende hätten aussteigen wollen, seien keine Anhaltspunkte gegeben gewesen, befand das Gericht. Hätte das Ehepaar ein Taxi an den Feldweg neben dem Gleis rufen dürfen, hätte es nach Überzeugung des Gerichts den geplanten Abflug erreicht.

Amtsgericht Augsburg, Aktenzeichen 74 C 2694/04

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