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16.12.2005
 

Reiserecht

Kein Visum - zurück nach Hause

Erst auf dem Flughafen von Bangkok wurde einem Südostasien-Urlauber klar, dass ihm Visa für die weitere Reise fehlten. Sein gebuchter Urlaub war dahin, er musste zurückfliegen - und verklagte den Reiseveranstalter.

Düsseldorf/Wiesbaden - Bei der Beschaffung eines Visums sollten Reisende lieber einmal zu viel nach dem Verantwortlichen fragen. Wenn im Katalog eines Reiseveranstalters ausdrücklich dargelegt wird, dass der Tourist selbst für das Visum zuständig ist, muss er sich auch persönlich darum kümmern - und zwar auch dann, wenn im Reisebüro der Eindruck aufkommt, der Veranstalter übernehme dies. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf weist die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden in ihrer Fachzeitschrift "ReiseRecht aktuell" hin.

In dem Fall ging es um eine Südostasien-Reise, für die Visa für Kambodscha und Vietnam erforderlich waren. Weil bei einer früher gebuchten Gruppenreise der Veranstalter das Visum beschafft hatte, ging der Tourist davon aus, dies sei auch bei seinem Einzelvisum der Fall. Im Katalog und auch in der Reisebestätigung war jedoch klar zu lesen, dass die Visabeschaffung Sache des Touristen sei. Auf eine mündliche Äußerung von Reisebüro-Mitarbeitern, die im Widerspruch zu der Aussage im Katalog stand, habe der Reisende nicht vertrauen dürfen, entschied das OLG.

Von dem fehlenden Visum für Kambodscha und Vietnam erfuhr der Urlauber erst nach seiner Landung in Bangkok in Thailand. Von dort aus musste er nach Deutschland zurückkehren und verklagte den Reiseveranstalter. Nachdem er vor dem Landgericht Erfolg hatte, sah das OLG die Sache anders. Der einzige Fehler von Reisebüro und Veranstalter sei gewesen, dass eine für das Vietnam-Visum notwendige Referenznummer nicht an den Touristen weitergeleitet wurde.

Wäre dies geschehen, hätte der Urlauber die Frage aufgeworfen, was er mit der Nummer machen soll - mit dem Ergebnis, dass das Missverständnis geklärt worden wäre. Weil die Schuld für dieses Versäumnis im Reisebüro als Erfüllungsgehilfen des Veranstalters zu suchen war, musste das Unternehmen 25 Prozent der Reisekosten übernehmen.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 12 U 30/04

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