Karlsruhe/Wiesbaden - Einer Urlauberin fliegt bei der Abendanimation im Hotel ein Schuh an den Kopf. Monate später fordert sie von ihrem Veranstalter Geld, weil sie dadurch einen gesundheitlichen Schaden erlitten habe. Kann das Unternehmen dafür haftbar gemacht werden? Im Prinzip ja, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.
Allerdings müsse es klar erwiesen sein, dass die Erkrankung auf den "Schuh-Treffer" zurückzuführen ist, betonten die Richter. Auf das Urteil weist die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden in ihrer Fachzeitschrift "ReiseRecht aktuell" hin (Az.: X ZR 87/06).
Im verhandelten Fall ging es um ein "Wetten-dass-Spiel" in einem Hotel. Die Animateurin hatte dabei ein Kind gefragt "Wetten, dass es deiner Mama nicht gelingt, in zwei Minuten 60 verschiedene Schuhe einzusammeln?" Daraufhin flogen die Schuhe nur so in Richtung Bühne - und einer mit spitzem Absatz traf die spätere Klägerin am Hinterkopf.
Zunächst wurde eine Gehirnerschütterung festgestellt, deren Symptome rasch nachließen. Fünf Monate später litt die Frau dann aber unter Kopfschmerzen, Sprach- und Koordinationsstörungen. Ärzte stellten fest, dass sie im Hotel offenbar ein Schädel-Hirn-Trauma mit einer Einblutung erlitten hatte. Es sei nicht absehbar, ob das Leiden ausheilt oder sich eine bleibende Epilepsie daraus entwickelt.
Die Frau forderte nun Geld vom Veranstalter, unterlag in erster Instanz und hatte in der Berufung vor dem Oberlandesgericht (OLG) Celle Erfolg: Das Gericht wertete den Vorfall als Reisemangel, weil die Animateurin darauf hätte hinweisen müssen, dass keine Schuhe auf die Bühne geworfen werden sollen. Die Animateurin habe die "erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und somit fahrlässig gehandelt".
Diese Bewertung durch das OLG sei rechtlich nicht zu beanstanden, entschied der BGH. Allerdings habe das Oberlandesgericht keine verfahrensfehlerfreien Feststellungen dazu getroffen, ob der "Schuh-Treffer" tatsächlich Grund für die Gesundheitsbeschwerden der Frau ist. Deswegen müsse das OLG den Fall neu verhandeln und insbesondere das Gutachten eines Sachverständigen einholen.
reh/dpa
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