München - Wer Urlaub auf einem Kreuzfahrtschiff macht, der muss sich mit Motorlärm abfinden. Dies entschied das Münchener Amtsgericht in einem heute veröffentlichten Urteil. Geklagt hatte ein Ehepaar, das vom Veranstalter Geld zurückforderte.
Ihre Kabine befand sich am Heck des Schiffes, wo es erheblich mehr Lärm gegeben habe als in anderen Kabinen der gleichen Preiskategorie, so die Begründung der Kläger. Der Balkon habe zudem wegen starker Schiffsschwankungen nicht benutzt werden können.
Motorgeräusche, auch von erheblicher Lautstärke, sind nach Auffassung des Amtsgerichts auf einem Schiff typisch. Das subjektive Lärmempfinden der Passagiere reiche nicht als Begründung für eine Klage aus. Das Urteil ist rechtskräftig.
Aktenzeichen: 242 C 16587/07
reh/ddp
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