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19.09.2008
 

Reiserecht

Wenn am Wunschziel Viren warten

Die Tour nach Mauritius war gebucht, doch dann erfuhr ein Urlauber von einer dort ausgebrochenen Infektionskrankheit. Er sagte die Reise ab und ging vor Gericht, um die Stornokosten zurück zu bekommen - ohne Erfolg.

München - Bricht am Urlaubsort eine Viruserkrankung aus, ist das kein Grund den Reisevertrag zu kündigen und zu Hause zu bleiben. Das hat das Münchner Amtsgericht entschieden. Allerdings gilt diese Regelung nur für harmlose Viruserkrankungen, berichtet die von der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht herausgegebene Fachzeitschrift "ReiseRecht aktuell". Wer wegen des Infektionsrisikos dennoch lieber zu Hause bleiben möchte, könne seine Reise stornieren, müsse dann aber auch die dafür anfallenden Kosten tragen.

In dem in München verhandelten Fall hatte der Kunde eines Reiseveranstalters geklagt, der ursprünglich eine Reise nach Mauritius gebucht hatte. Weil dort aber das Chikungunya-Virus grassierte, trat er vom Reisevertrag zurück. Der Veranstalter behielt 30 Prozent des Reisepreises als Stornokosten ein - und zwar zu Recht, entschied das Gericht.

Der Verlauf der Erkrankung Chikungunya sei in der Regel als harmlos einzustufen, so die Begründung. Außerdem sei die Erkrankungshäufigkeit für Mauritius-Reisende extrem niedrig. Ein Kündigungsgrund wegen höherer Gewalt habe daher nicht vorgelegen.

Amtsgericht München, Aktenzeichen 114 C 19795/06

car/dpa

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