ThemaReiserechtRSS

Alle Artikel und Hintergründe

  • Drucken
  • Senden
  • Feedback
19.11.2008
 

Reiserecht

Rückflugticket bleibt bei verpasstem Hinflug gültig

Verbesserte Rechte für Flugreisende: Die bei vielen Fluglinien übliche Praxis, dass auch der Rückflug verfällt, wenn ein Hinflug nicht wahrgenommen wird, hat ein Gericht für gesetzeswidrig erklärt. Zunächst betrifft das nur die Lufthansa.

Köln - Das Landgericht Köln hat mit einem Urteil gegen die Lufthansa die Rechte von Flugreisenden gestärkt. Im Streit um die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Unternehmens gaben die Richter dem Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) recht und erklärten eine Klausel für unwirksam.

Diese besagt, dass Flugtickets ihre Gültigkeit verlieren, wenn die Flüge nicht in der auf dem Flugschein vorgesehenen Reihenfolge angetreten werden: Wenn ein Reisender seinen Hinflug nicht antritt, könnte er damit auch vom Rückflug ausgeschlossen werden. Diese Klausel sei wegen unangemessener Benachteiligung der Reisenden ein Verstoß gegen das AGB-Gesetz, erläuterte ein Gerichtssprecher am Mittwoch.

Für Fluggäste seien durch die Klausel "erhebliche finanzielle Schäden" entstanden, teilte vzbv-Vorstand Gerd Billen mit. Ein gebuchter und bezahlter Rückflug sei verfallen, wenn ein Kunde seinen Hinflug wegen Krankheit nicht wahrnehmen konnte.

In der Urteilsbegründung heißt es, die Klausel in den AGB der Lufthansa sei nicht differenziert genug. Sie ziehe eine vollständige Befreiung der Leistung durch die Fluggesellschaft nach sich, ohne die genauen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Das Verfahren ist Teil einer größeren Aktion, in der der vzbv gegen die AGB von Fluggesellschaften vorgeht. In einem weiteren Verfahren der Verbraucherschützer gegen British Airways um eine ähnliche AGB-Klausel wird an diesem Donnerstag das Urteil im Berufungsverfahren am Oberlandesgericht Frankfurt am Main erwartet. Im Dezember 2007 hatte das Landgericht Frankfurt am Main dem vzbv zunächst recht gegeben, die britische Fluggesellschaft war dagegen in Berufung gegangen.

sto/dpa-AFX

Aktenzeichen: 26 O 125/07

Diesen Artikel...

Aus Datenschutzgründen wird Ihre IP-Adresse nur dann gespeichert, wenn Sie angemeldeter und eingeloggter Facebook-Nutzer sind. Wenn Sie mehr zum Thema Datenschutz wissen wollen, klicken Sie auf das i.

Auf anderen Social Networks posten:

  • studiVZ meinVZ schülerVZ
  • deli.cio.us
  • Xing
  • Digg
  • Google Bookmarks
  • reddit
  • Windows Live

News verfolgen

HilfeLassen Sie sich mit kostenlosen Diensten auf dem Laufenden halten:

alles aus der Rubrik Reise
alles aus der Rubrik Aktuell
alles zum Thema Reiserecht

© SPIEGEL ONLINE 2008
Alle Rechte vorbehalten
Vervielfältigung nur mit Genehmigung der SPIEGELnet GmbH









TOP



TOP