Der Reiserechtsexperte Ronald Schmid macht da keine allzu große Hoffnung: "Es ist ständige Rechtsprechung, dass ein einzelner Anschlag keine höhere Gewalt darstellt." Für den Entschluss, eine Reise nicht anzutreten, gelten dann die normalen Storno- und Umbuchungsbedingungen.
Bei dieser Frage schlägt die Stunde der Juristen: Denn grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen einer Pauschalreise, bei der sich die Ansprüche gegen den Reiseveranstalter richten, und einer Flugbuchung, bei der man einen Vertrag mit einer Airline geschlossen hat. Dementsprechend unterscheiden sich die rechtlichen Grundlagen und die Möglichkeit, Ansprüche geltend zu machen.
Erster Fall: Fluggäste, die am Flughafen festsitzen, können sich bei derlei Komplikationen normalerweise auf eine EU-Verordnung berufen ("Verordnung (EG) Nr. 261/2004"), die etwa bei Ausfall eines Flugs bis zu 600 Euro als pauschale Ausgleichzahlung pro Passagier vorsieht. "Im aktuellen Fall Mallorca steht den Fluggästen ein solcher Anspruch nicht zu, denn eine Airline hat die behördliche Sperrung eines Flughafens in aller Regel nicht zu vertreten", erläutert Janine Kröger von der Schlichtungsstelle Mobilität in Berlin.
Unabhängig davon haben Flugreisende einen Anspruch auf sogenannte Betreuungs- oder Unterstützungsleistungen. Das gilt auch für Verspätungen. Allerdings gibt es hier unterschiedliche Grenzen, ab wann tatsächlich ein Anspruch vorliegt. Bei einem Kurzstreckenflug (bis 1500 Kilometern) müssen es zum Beispiel mindestens zwei Stunden oder mehr sein. Je nach Ausmaß muss die Airline dann Mahlzeiten und Getränke anbieten, die Möglichkeit zu telefonieren, E-Mails zu schreiben oder sogar ein Hotelzimmer buchen.
Zweiter Fall: Für Pauschalurlauber gibt es neben dem Anspruch aus der EU-Verordnung generell die Möglichkeit, den Reisepreis wegen der Unannehmlichkeiten zu mindern, und Schadenersatz zu verlangen. Im aktuellen Fall macht Reiserechtsexperte Ronald Schmid Betroffenen aber ebenfalls wenig Hoffnung. Angesichts der nicht allzu langen Wartezeit seien die Ansprüche nur marginal. Anders hätte es beispielsweise bei der tagelangen Belagerung der Flughäfen von Bangkok Ende vergangenen Jahres ausgesehen. "Da ging es ja um richtig hohe Beträge", sagt er.
Grundsätzlich gilt, dass es für eine Minderung des Reisepreises unerheblich ist, ob der Veranstalter eine Beeinträchtigung zu verantworten hat oder nicht. Bei Schadenersatz muss ihn hingegen ein Verschulden treffen.
"In einem solchen Fall kommt eine teilweise Minderung des Reisepreises in Betracht", sagt Ronald Schmid und verweist beispielsweise auf Reisen nach Israel, wo es angesichts der angespannten Sicherheitslage immer wieder zu Änderungen des Reiseverlaufs kommt.
Janine Krüger von der Schlichtungsstelle empfiehlt, auch bei noch so hektischen Begleitumständen vor allem die Ruhe zu bewahren. Bei einer Flug-Annullierung sollte man sich dies vom Unternehmen bescheinigen lassen. Pauschalurlauber, die Ansprüche geltend machen wollen, müssen den Veranstalter innerhalb von einem Monat nach Reiseende kontaktieren. Hierbei kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem die Reise planmäßig laut Vertrag beendet sein sollte, nicht aber auf das tatsächliche Ende. Am besten tritt man bereits vor Ort mit dem Reiseanbieter in Kontakt und macht ihn auf die eigenen Forderungen aufmerksam.
Daniel Rademacher/AP, sto/Reuters
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