Karlsruhe - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Freiheitsrechte von Flugpassagieren erweitert und damit die Preisstrategie der Fluggesellschaften teilweise durchkreuzt. Das Gericht in Karlsruhe hat am Donnerstag eine Klausel für unzulässig erklärt, nach der Kunden die gebuchten Flüge nur in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge nutzen durften. Ein bereits gebuchter und schon bezahlter Rückflug verfiel demnach, wenn der Passagier den Hinflug nicht antritt.
Derartige Klauseln verwenden zahlreiche Fluglinien, im konkreten Fall ging es um British Airways und die Deutsche Lufthansa. Der Verbraucherzentrale Bundesverband wehrte sich dagegen und erzielte nun in letzter Instanz eine Grundsatzentscheidung.
Bei der Lufthansa hieß es bisher: "Der Flugschein verliert seine Gültigkeit und wird nicht zur Beförderung angenommen, wenn Sie nicht alle Flugcoupons vollständig und in der im Flugschein vorgesehenen Reihenfolge ausnutzen. Die Kündigung einzelner Teilstrecken ist vertraglich ausgeschlossen." Fluggesellschaften wie Lufthansa wollen mit den Klauseln ausschließen, dass ein Fluggast etwa einen Langstreckenflug mit Zubringerflug bucht, weil er billiger ist als der Direktflug, dann aber nur den Fernflug nutzt, weil er am Umsteigeort wohnt.
So bietet die Lufthansa Transatlantik-Abflüge von außerhalb Deutschlands billiger an, weil sie dort mehr Konkurrenz hat als im Inland. Der BGH befand, der Schutz des Preissystems der Airlines rechtfertige es nicht, Kunden die Wahl zu nehmen. Er erlaubte den Fluglinien jedoch, Aufschläge zu verlangen, wenn die Tickets anders als vorgesehen genutzt werden. Mehr zu den Folgen des Urteils bei Legal Tribune ONLINE. (Aktenzeichen Xa ZR 5/09, Urteil vom 29. April 2010)
Flexible Preisangaben im Reisekatalog zulässig
In einem weiteren Urteil erlaubte der BGH Reiseveranstaltern, in ihren Katalogen weiterhin flexible Preisangaben zu machen und erklärte ein "tagesaktuelles Preissystem" für zulässig. Damit müssen Reiseveranstalter die Zu- oder Abschläge für den jeweiligen Flughafen nicht verbindlich im Gesamtpreis festlegen.
Weil die Unternehmen in ihren Katalogen eigentlich feste Preise aufführen müssen, hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen die Abschläge geklagt. Nach Ansicht der Wettbewerbshüter verstößt TUI gegen das geltende Preisrecht, weil der Verbraucher dem Prospekt keinen verbindlichen Reisepreis entnehmen kann. Dieser Argumentation folgte der BGH nicht.
Im konkreten Fall ging es um einen Katalog für Pauschalreisen insbesondere an die Costa del Sol in Spanien. Für die Reise wurde jeweils ein gewisser Grundpreis genannt, der je nach Art des Hotels, der Zimmerkategorie und der Reisezeit berechnet wurde. Im Zusammenhang mit dem jeweiligen Abflughafen verwies Tui darauf, dass sich der Preis - je nach Reisezeit - pro Strecke um 50 Euro erhöhen oder ermäßigen kann.
Dieses System sei transparent gewesen, meinten die BGH-Richter. Die Preisänderungen seien nicht versteckt gewesen und der Verbraucher habe sie erkennen können. Darum sei die Darstellung zulässig. Sie ermögliche den Unternehmen etwas, das im Internetvertrieb ohne weiteres besteht - eine größere Preisflexibilität. (Aktenzeichen I ZR 23/08, Urteil vom 29. April 2010)
abl/dpa/
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Die Lufthansa hat schon gestern reagiert. Zumindest bei miles and more hieß es, dass gegen Zahlung von 30.000 Meilen der Flugschein in beliebiger Reihenfolge abgeflogen werden kann. Nicht unclever! mehr...
Leider kann man immer noch nicht planmäßig Teilstrecken benutzen. Es ist unverständlich, wenn ein Flug von A über B nach C weniger kostet als einer von B nach C, nur weil von A nach C höhere Konkurenz herrscht. Nach dem [...] mehr...
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