Karlsruhe - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Individualurlaubern gestärkt, die gebuchte Reisen wegen höherer Gewalt nicht antreten konnten. Sie müssen keine Stornokosten bezahlen, wenn sie etwa eine Kreuzfahrt in Übersee wegen eines Flugverbots nicht rechtzeitig erreichen, wie der BGH in einem am Dienstag verkündeten Urteil entschied.
Hintergrund ist das im April 2010 über große Teile Europas verhängte Flugverbot, das eine von dem isländischen Vulkan Eyjafjallajökull ausgestoßenen Aschewolke verursacht hatte. Der Kläger hatte in einem Reisebüro für sich und seine Ehefrau eine Karibik-Kreuzfahrt gebucht und gesondert davon Flüge zum Ausgangshafen in Fort Lauderdale gekauft.
Wegen des Flugverbots, das die Aschewolke aus dem isländischen Vulkan ausgelöst hatte, konnte der Kläger das Schiff nicht erreichen. Er kündigte deshalb den Vertrag über die Kreuzfahrt einen Tag vor Beginn und sollte Stornogebühren von 90 Prozent des Reisepreises zahlen.
In solchen Fällen könne der Reisevertrag wegen "höherer Gewalt" ohne Stornogebühren gekündigt werden, urteilte der BGH. "Hier konnte die Kreuzfahrt als solche zwar durchgeführt werden, an ihr teilzunehmen war den Reisenden jedoch offensichtlich nicht möglich, zumindest aber erheblich erschwert."
BGH, Aktenzeichen X ZR 2/12
abl/AFP/dpa
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