Brüssel - Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Rechte von Reisenden nun auch bei verspäteten Anschlussflügen gestärkt. Für den Anspruch einer Ausgleichszahlung von bis zu 600 Euro ist die Verspätung am Endziel maßgeblich und nicht die Verspätung zum Zeitpunkt des Abflugs, wie der EuGH in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil entschied.
Im aktuellen Fall siegte damit eine deutsche Reisende. Sie hatte mit Air France einen Flug von Bremen über Paris und Brasilien nach Paraguay gebucht. Da der Flug in Bremen mit einer zweieinhalbstündigen Verspätung startete, verpasste die Frau ihre beiden Anschlussflüge und kam in Paraguay mit einer über elfstündigen Verspätung an.
Air France hatte die Ausgleichszahlung mit der Begründung verweigert, entscheidend sei die Verspätung beim Abflug und nicht bei der Ankunft. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte den Fall deshalb dem EuGH vorgelegt. Die Luxemburger Richter betonten nun, dass den Reisenden "Unannehmlichkeiten" wegen verspäteter Flüge "bei der Ankunft am Endziel eintreten", deshalb müssten Verspätungen auch "am Zielort des letzten Flugs beurteilt werden".
Eine Fluggesellschaft kann die Zahlung laut Urteil aber "mindern", wenn die Airline nachweisen kann, dass die "Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären".
Bis zu 600 Euro als Entschädigung
Die Ansprüche von Passagieren bei Verspätungen und Flugausfällen hat die EU in der Fluggastrechteverordnung 261/2004 geregelt. Auf sie können sich Betroffene berufen, wenn ihr Flug kurzfristig annulliert wird oder er sich stark verspätet. Außerdem gilt sie, wenn ein Passagier gegen seinen Willen nicht befördert werden kann, etwa weil die Maschine überbucht ist.
Die Airline muss dem Passagier in so einem Fall je nach Flugstrecke 250, 400 oder 600 Euro als Entschädigung zahlen. Das gilt auch, wenn die Verspätung mehr als drei Stunden beträgt. Der Betrag halbiert sich jeweils, wenn ein zeitnaher Ersatzflug möglich ist. Außerdem entfällt der Anspruch auf Ausgleichszahlungen, wenn "außergewöhnliche Umstände" zu einem Flugausfall führen. Solche Umstände können bei einem Streik gegeben sein.
Bei einer Annullierung oder Nichtbeförderung muss die Airline außerdem eine Ersatzbeförderung anbieten oder die Kosten für das Flugticket erstatten. Bei Verspätungen von mehr als fünf Stunden können sich Betroffene das Flugticket ebenfalls komplett erstatten lassen.
Bei längeren Verspätungen haben gestrandete Passagiere auch Anspruch auf Betreuungsleistungen, also Mahlzeiten, Getränke und zwei kostenlose Telefonate, Faxe oder E-Mails. Wird durch die Verzögerung eine Übernachtung nötig, muss die Fluggesellschaft auch für die Hotelkosten aufkommen.
Aktenzeichen: C-11/11
sto/jus/AFP/dpa
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