Karlsruhe - Wer bei einer Flugbuchung im Internet anstelle des Namens eines Passagiers die Bemerkung "noch unbekannt" in das Formular schreibt, hat keinen Anspruch auf Beförderung. Das entschied der Bundesgerichtshof in einem am Dienstag verkündeten Urteil.
Der Kläger hatte für sich und einen Begleiter Flüge von Dresden nach Larnaca auf Zypern buchen wollen. Statt des zweiten Namens schrieb er "noch unbekannt" in die Buchungsmaske - trotz des Hinweises, dass eine Namensänderung nach erfolgter Buchung nicht mehr möglich sei und der Name mit dem im Ausweis des Passagiers genannten übereinstimmen müsse. Die Fluggesellschaft buchte den Flugpreis für zwei Personen ab. Als der Kunde die zweite Person nachmelden wollte, verweigerte die Fluggesellschaft das.
Wie der BGH entschied, kann der Kläger das Geld für das Ticket zurückverlangen: Es sei kein wirksamer Vertrag über die Beförderung zustande gekommen. Der Kläger habe aber keinen Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung in Höhe von 400 Euro.
Aktenzeichen: X ZR 37/12
sto/dpa/dapd
HilfeLassen Sie sich mit kostenlosen Diensten auf dem Laufenden halten:
| alles aus der Rubrik Reise | Twitter | RSS |
| alles aus der Rubrik Aktuell | RSS |
| alles zum Thema Reiserecht | RSS |
© SPIEGEL ONLINE 2012
Alle Rechte vorbehalten
Vervielfältigung nur mit Genehmigung der SPIEGELnet GmbH