Hamburg - Entweder gucken die Füße unten raus oder das Haupt stößt ans Kopfende: Für große Menschen ist ein zu kurzes Bett eine Qual. Wenn man sich auch noch im Urlaub in so ein Minimöbelstück legen soll, ist die Freude schnell dahin - und der Nacken nach dem Aufwachen steif. Immerhin stellt ein Gericht nun klar: Ein Hotelbett, das kürzer als 1,90 Meter ist, stellt einen Reisemangel dar.
Urlauber dürfen 25 Prozent des Reisepreises zurückverlangen, urteilte das Landgericht Hamburg. Darauf weist die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell" hin.
In dem Fall hatten Urlauber eine Reise nach Frankreich gebucht. Ein Mitglied der Gruppe war laut Personalausweis 1,83 Meter groß. Nach eigener Aussage konnte er nur in Embryonenhaltung schlafen. Die Gruppe kündigte deshalb die Reise und verlangte den Reisepreis zurück.
Das Gericht gab den Klägern teilweise recht. Hotelgäste könnten mindestens eine Matratzenlänge von 1,90 Meter erwarten. Allerdings seien die Reisenden nicht zur Kündigung berechtigt gewesen. Dieses Recht stehe ihnen nur bei erheblichen Beeinträchtigungen zu, die die Fortsetzung der Reise unmöglich mache. Das sei bei zu kurzen Betten nicht der Fall.
Landgericht Hamburg: Aktenzeichen 318 S 209/09
jus/dpa
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