Leipzig - In rund 20 deutschen Städten stellen Hoteliers ihren Gästen eine Bettensteuer in Rechnung. Nun hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden, dass die Abgabe nur bei privat veranlassten Übernachtungen eingefordert werden darf. Für Hotelübernachtungen, die beruflich zwingend erforderlich sind, dürften die Kommunen keine Steuern verlangen.
Damit waren Hotelbetreiber aus Trier und Bingen am Rhein mit ihren Revisionen gegen zwei Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom Mai 2011 erfolgreich. Sie hatten gegen die Erhebung einer Kultur- und Tourismusförderabgabe geklagt, wie die Bettensteuer in den Satzungen der beiden Städte bezeichnet wird.
In Trier wird die Steuer für bis zu sieben Übernachtungen erhoben, in Bingen am Rhein für bis zu vier Übernachtungen. Der Steuersatz in Trier beträgt einen Euro je Gast und Übernachtung, in Bingen liegt er zwischen einem und drei Euro. Für Touristen werden diese Summen weiter fällig.
Zur Begründung des Urteils: Der Vorsitzende Richter des neunten Senats, Wolfgang Bier, ordnete die Bettensteuer als eine örtliche Aufwandsteuer ein. Aufwandsteuern dürften erhoben werden, wenn Einkommen für den persönlichen Lebensbedarf ausgegeben werde. Diese Voraussetzung liege bei entgeltlichen Übernachtungen aus privaten und vor allem aus touristischen Gründen vor. Deshalb sei es rechtmäßig, darauf eine solche Steuer zu erheben.
Bei Übernachtungen, die beruflich zwingend erforderlich sind, sei diese Voraussetzung jedoch nicht gegeben, fügte der Richter hinzu. Solche Übernachtungen dienten nicht der Verwendung, sondern der Erzielung von Einkommen und unterlägen deshalb nicht der Aufwandbesteuerung.
In anderen Städten heißt die Abgabe auch City Tax oder Kulturförderabgabe. Sie wird bisher unter anderem in Köln, Bremen und Weimar erhoben.
jus/dapd/dpa
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