Hannover - Verspätet sich wegen der Ruhezeit der Crew ein Flug, steht den Passagieren eine Ausgleichszahlung zu. Das gilt auch, wenn der Grund für die Verspätung des vorherigen Fluges schlechtes Wetter war. In solch einem Fall müsse die Airline eine Ersatzcrew einsetzen oder nachweisen, dass dies nicht möglich war. Das entschied das Amtsgericht Hannover. Auf das Urteil weist die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell" hin.
In dem Fall hatte ein Ehepaar einen Flug von Madrid nach Teneriffa gebucht. Dieser verspätete sich jedoch um vier Stunden. Der Kläger forderte deshalb eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro pro Person. Die Airline begründete die Verzögerung mit einem wegen schlechten Wetters verspäteten Flug am Vorabend. Die Flugzeugcrew habe danach die vorgeschriebenen Ruhezeiten einhalten müssen. Deshalb liege ein außergewöhnlicher Umstand vor, der laut EU-Fluggastrechteverordnung die Airline nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet.
Dem stimmte das Gericht nicht zu. Den Klägern stehe die geforderte Ausgleichszahlung zu. Die Verspätung habe nicht auf außergewöhnlichen Umständen im reiserechtlichen Sinn beruht. Zwar könne auch schlechtes Wetter bei einem vorhergehenden Flug ein außergewöhnlicher Umstand sein. Dazu müsse die Airline jedoch darlegen, dass sie sich bemüht hat, die Verspätung am Folgetag zu verhindern, es aber nicht geschafft hat. Dies sei in dem Fall nicht geschehen.
Aktenzeichen: 426 C 12868/10
dkr/dpa
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