Rostock - Macht ein Kreuzfahrtschiff in einem Containerhafen fest, ist das kein Grund für eine Minderung des Reisepreises. Mit der Beschreibung des Hafens sichere der Reiseveranstalter keinen speziellen Liegeplatz zu. Auch möglicherweise störende Geräusche müssten hingenommen werden, entschied das Amtsgericht Rostock. Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell".
In einem konkreten Fall hatte die Klägerin eine Kreuzfahrt auf einem Clubschiff in Asien gebucht. In fast allen Städten legte das Schiff in Containerhäfen an. Für die daraus resultierende Lärmbelästigung forderte die Klägerin eine Minderung des Reisepreises um 20 Prozent. Die Nutzung der gebuchten Balkonkabine sei unmöglich gewesen.
Die Richter wiesen die Klage ab. Der Reiseveranstalter müsse die Passagiere nicht vorab über mögliche Geräusche oder über den genauen Liegeplatz informieren. Eventueller Lärm müsse hingenommen werden, zumal es auch in einem Passagierhafen Umgebungsgeräusche geben könne.
Amtsgericht Rostock: Aktenzeichen 47 C 270/11
jus/dpa
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