Was Arbeitnehmer beachten müssen
Nein, fehlen Arbeitnehmer im Job, darf der Chef ihnen das Gehalt kürzen. Das gilt auch, wenn sie nicht zur Arbeit kommen können, weil ihr Flug wegen der Aschewolke aus Island ausfallen musste. Sie haben keinen Anspruch auf eine Fortzahlung des Lohns. Arbeitnehmer tragen das sogenannte Wegerisiko: Beschäftigte sind selbst dafür verantwortlich, dass sie pünktlich zur Arbeit kommen.
Paragraf 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sieht vor, dass Arbeitnehmer weiter Anspruch auf ihren Lohn haben, wenn sie ohne eigenes Verschulden "vorübergehend verhindert" sind und deshalb fehlen. Dafür muss ein Arbeitnehmer aber einen Grund haben, der "in seiner Person" liegt. Das gilt etwa, wenn der Vater oder die Mutter eines kranken Kindes zu Hause bleiben. Ereignisse wie einen Fluglotsenstreik oder einen Vulkanausbruch, die nicht nur den Einzelnen betreffen, fallen nicht darunter.
Arbeitnehmer müssen keine Abmahnung fürchten, wenn sie infolge des gesperrten Luftraums über Europa am Urlaubsort festsitzen. Der Arbeitgeber kann auch nicht argumentieren, dass Arbeitnehmer sich schon früher um eine Alternative zur Reise mit dem Flugzeug hätten kümmern müssen.
Arbeitnehmer sind verpflichtet, den Arbeitgeber sofort zu informieren, wenn sie wegen eines ausgefallenen Fluges nicht zum Dienst kommen können. (Quelle: dpa)