Reiserecht bei Flugverspätung: BGH fühlt sich nicht zuständig
Weil ihr Zubringerflug Verspätung hatte, verpassten zwei Reisende ihre Maschine nach Costa Rica - dafür wollten sie per Gericht Schadensersatz einklagen. Der BGH tat sich schwer mit einer Klärung der Frage - und will nun auf eine Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofs warten.
Karlsruhe - Muss eine Fluglinie Passagiere entschädigen, wenn diese wegen einer Verspätung ihren Anschlussflug verpassen? Diese Frage hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag in Karlsruhe beraten und dann auf Eis gelegt. Die Richter wollen auf die Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in Luxemburg warten. Am kommenden Dienstag beginnt dort die mündliche Verhandlung, ein Urteil könnte noch in diesem Jahr fallen.
Der EuGH wird in dem Verfahren seine eigene Rechtssprechung aus dem Jahr 2009 auf den Prüfstand stellen. Damals hatte er entschieden, dass Verspätungen ab drei Stunden wie Flugannullierungen behandelt werden können und Passagiere Entschädigungen geltend machen können. Dagegen haben sich Fluglinien aus England verwahrt. Sie verweisen auf eine völkerrechtliche Verpflichtung, nach der sie ihre Gäste bei Verspätungen gegebenenfalls mit Hotel und Essen versorgen, aber keine Entschädigung zahlen müssen.
Bei dem aktuellen Fall in Deutschland hatten zwei Reisende geklagt, die im Januar 2010 von Berlin nach Madrid und von dort weiter nach Costa Rica fliegen wollten. Das Flugzeug hob in Berlin mit eineinhalbstündiger Verspätung ab. Weil nach der Landung in Madrid der Schalter schon geschlossen war, verpassten sie ihren Anschluss und konnten erst am folgenden Tag weiterfliegen. 24 Stunden später als geplant kamen sie am Zielort an, deshalb forderten sie nun insgesamt 1200 Euro von der Fluggesellschaft.
In den unteren Instanzen waren die Kläger unterlegen. Das Landgericht vertrat die Auffassung, dass der Zubringer- und der Anschlussflug isoliert zu betrachten seien. Zudem sei es dem Luftverkehrsunternehmen nicht zuzumuten, die einmal geschlossenen Flugzeugtüren zu öffnen, um erneut Passagiere aufzunehmen, da dies zu einer unverhältnismäßigen Störung des Betriebsablaufs führen würde, hieß es im Urteil des Landgerichtes.
Die Kläger beriefen sich auf Artikel 7 einer EU-Verordnung, laut der Flugpassagiere bei einer Verspätung ab drei Stunden ein Anrecht auf Betreuungsleistungen sowie eine Entschädigung haben. Bei Flügen bis 1500 Kilometer beträgt die Zahlung 250 Euro, bis 3500 Kilometer 400 Euro und ab 3500 Kilometer 600 Euro. Nicht zahlen muss die Airline, wenn außergewöhnliche Umstände vorlagen, an denen sie keine Schuld trägt. Oder, wie das BGH jetzt entschied, wenn ein verzögerter Zubringerflug für die Verspätung verantwortlich ist.
- 1. Teil: BGH fühlt sich nicht zuständig
- 2. Teil: Service: Was Flugpassagiere bei Verspätungen beachten müssen
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- Dienstag, 13.03.2012 – 12:06 Uhr
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