Reiserecht: Vorverlegter Flug bringt Entschädigung

Wenn ein Flugzeug mit erheblicher Verspätung startet, steht Passagieren eine Entschädigung zu. Doch was ist, wenn die Maschine erheblich früher startet als geplant? Ein Urteil des Amtsgerichts Hannover sorgt für Klarheit.

Startendes Flugzeug: Ein früherer Abflug ist nicht immer willkommen Zur Großansicht
dapd

Startendes Flugzeug: Ein früherer Abflug ist nicht immer willkommen

Hannover - Die Vorverlegung eines Fluges um mehr als zehn Stunden ist wie eine Annullierung zu behandeln. Reisende haben in dem Fall ebenfalls ein Recht auf Ausgleichszahlung, entschied das Amtsgericht Hannover. Auf das Urteil weist die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell" hin.

Rechtsgrundlage für den Ausgleichsanspruch ist die EU-Verordnung Nr. 261/2004. Diese regelt zwar nur die Entschädigungsleistungen bei Annullierungen von Flügen. Die Vorverlegung eines Fluges beeinträchtige jedoch gleichermaßen wie eine Verspätung oder Annullierung die Zeitplanung der Fluggäste, so das Gericht.

Der Anspruch darauf entfällt nur, wenn die Airline Passagiere rechtzeitig über die geänderten Abflugzeiten informiert hat. Das hätte sie mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Abflug tun müssen. Das hatte die Fluggesellschaft nach eigenen Angaben getan. Die Kläger bestritten jedoch, dass eine entsprechende E-Mail bei ihnen angekommen war. Sendeberichte konnte die Airline nicht vorlegen, so dass das Gericht den Klägern eine Ausgleichszahlung von 400 Euro zusprach.

Aktenzeichen: 512 C 15244/10

sto/dpa

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