Koblenz - Seeluft tut gut, doch wenn auf einer Schiffsreise die Klimaanlage in der Kabine streikt, dann ist die Erholung schnell dahin. Immerhin können Urlauber in so einem Fall den Reisepreis mindern, wie die "Monatsschrift für Deutsches Recht" (Heft 15/2012) unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz berichtet.
Dabei ist es allerdings Sache des Reisenden, die Mängel genau zu beschreiben. Diffuse Beschreibungen der Verhältnisse gingen letztlich zu seinen Lasten, betonten die Richter.
Das Gericht billigte einem Ehepaar einen Rückzahlungsanspruch von 1500 Euro für eine Schiffsreise im Gesamtwert von 25.000 Euro zu. Die Kläger hatten bemängelt, dass während der 33-tägigen Reise die Kabine durch Luftzufuhr dauerhaft kühl gewesen sei. Das OLG befand, zwar rechtfertige eine nicht ordnungsgemäße Kabinentemperatur eine Minderung des Reisepreises. Die Kläger hätten zum eigentlichen Mangel jedoch nur sehr ungenaue Angaben gemacht. Daher sei dem Gericht eine nähere Einschätzung der Beeinträchtigung nicht möglich, die unter Umständen einen noch höheren Anspruch begründet hätte.
Oberlandesgerichts Koblenz: Aktenzeichen 5 U 1501/11
jus/dpa
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