Urteil zu Flugstornierung Easyjet muss Steuern und Gebühren erstatten
Wer seinen Easyjet-Flug storniert, hat bisher keinen Cent an Steuern und Gebühren erstattet bekommen. Diese AGB-Klausel ist nach einem Urteil des Frankfurter Landgerichts nicht rechtens.
Steuern und Gebühren müssen dem Fluggast erstattet werden, wenn er seinen Flug nicht antritt. Immer wieder gibt es damit jedoch Probleme. Zum Beispiel bei Easyjet: Der britische Billigflieger hat die Rückzahlung in den Geschäftsbedingungen ausgeschlossen, falls der Kunde von seinem Beförderungsvertrag zurücktritt.
Die Vertragsklausel hat das Landgericht Frankfurt nun gekippt. Das Gericht wertete die Regelung als unangemessene Benachteiligung der Verbraucher und gab damit einer Klage der Wettbewerbszentrale aus Bad Homburg statt, wie eine Justizsprecherin bestätigte.
Die Airline solle keinen zusätzlichen Nutzen aus dem Rücktritt ihres Kunden ziehen, indem sie nicht angefallene Steuern und Gebühren einbehalte, sagte der Geschäftsführer der Wettbewerbszentrale, Hans-Frieder Schönheit, laut einer Mitteilung.
Die Kammer drohte Easyjet ein Ordnungsgeld von 250.000 Euro für den Wiederholungsfall an. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann mit einer Berufung beim Oberlandesgericht Frankfurt angegriffen werden.
Kosten, die nicht anfallen, wenn der Fluggast seine Reise nicht antritt, müssen eigentlich erstattet werden - darunter fällt zum Beispiel auch der Kerosinzuschlag. Die Durchsetzung von Fluggastrechten - darunter auch auf Entschädigungen - gegenüber den Fluglinien ist oft schwierig, und nicht nur bei Easyjet.
Im Streitfall können sich die Kunden an die zentrale Schlichtungsstelle SÖP wenden. Oder sie können von vornherein Portale wie Flightright oder Fairplane beauftragen, Erstattungen einzutreiben.
abl/dpa