Urteil: Passagiere müssen Schiffslärm auf Kreuzfahrt hinnehmen

Wer Urlaub auf hoher See macht, wird sich über Möwengekreische freuen, aber vielleicht auch über Motorengeräusche ärgern. Ein Gericht entschied nun, dass schiffstypischer Lärm kein Reisemangel ist - und Kreuzfahrtpassagiere daher kein Recht auf Entschädigung haben.

Rostock - Vollkommene Stille dürfen Passagiere auf einem Kreuzfahrtschiff nicht erwarten. Sowohl der Motor als auch Arbeiten an Deck machen nun einmal einen gewissen Lärm. Wie das Amtsgericht Rostock nun entschied, ist dieser kein Reisemangel, für den es Geld zurück gibt.

Das gelte umso mehr, wenn die Reederei in den Bordinfos im Katalog ausdrücklich darauf hinweist, dass Motoren und andere Geräusche an manchen Stellen auf dem Schiff zu hören seien, berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell".

In einem konkreten Fall hatten sich die Kläger über den Lärm beschwert, der von der Ladeluke und dem Transportband dahinter zu ihnen gedrungen sei. Solche Geräusche seien jedoch schiffstypisch, argumentierte das Gericht. Auf einer Kreuzfahrt gebe es nun einmal Geräusche dieser Art, die von einem normalen Hotelbetrieb abwichen und unvermeidbar seien. Hinzu kam, dass das Öffnen und Schließen der Ladeluke nur einige Male zu hören war und auch das Transportband nur hin und wieder lief. Die Geräusche seien daher als Unannehmlichkeit einzustufen, die Urlauber hinzunehmen hätten.

Amtsgericht Rostock: Aktenzeichen 47 C 241/10

jus/dpa

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