Urteil: Routenänderung auf Kreuzfahrt kann Reisemangel sein

Die Wahl einer Kreuzfahrt hängt maßgeblich von der Route ab, die das Schiff fahren wird. Streicht die Reederei interessante Hafenstädte kurzfristig aus dem Programm, ist das für viele Urlauber ein großes Ärgernis. In bestimmten Fällen können sie den Reisepreis teilweise zurückfordern.

Rostock - Wenn bei einer Kreuzfahrt eine andere Route gefahren wird als zuvor angekündigt, können Urlauber einen Teil des Reisepreises zurückfordern. Dies berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell" unter Berufung auf ein Urteil des Amtsgerichts Rostock. Der Anspruch auf teilweise Erstattung der Kosten gelte allerdings nur unter bestimmten Umständen: Die Routenänderung muss in der Verantwortung der Reederei liegen und wichtige Teile des gebuchten Törns - etwa die Besichtigung einer besonders attraktiven Stadt - müssen entfallen sein.

In einem konkreten Fall hatte der Kläger eine Kreuzfahrt gebucht, bei der neben den Kanaren auch Cadiz in Südspanien und Tanger im Norden Marokkos angelaufen werden sollten. Die Reederei strich diese beiden Ziele, weil in den Häfen die Schiffsversorgung nicht gesichert schien. Das sei aber "ausschließlich der Risikosphäre des Reiseveranstalters" zuzurechnen, argumentierte das Gericht.

Weil damit außerdem das Anlaufen des einzigen Hafens auf afrikanischem Boden während der Kreuzfahrt entfiel, sei das als noch schwerwiegender zu werten. Der Reisepreis sei daher für die beiden entsprechenden Tage um 30 beziehungsweise 50 Prozent zu mindern. Der Kläger erhielt knapp 80 Euro zurück.

Amtsgericht Rostock: Aktenzeichen 47 C 400/10

jus/dpa

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insgesamt 2 Beiträge
JaguarCat 09.09.2011
..., dass dem Kläger zu Recht recht gibt, bei der Minderung aber die Kirche im Dorf lässt und nicht unangemessen hohen Schadensersatz zuspricht. Was anderes wäre gewesen, wenn es in diesen Städten gerade einen Volksaufstand gab [...]
..., dass dem Kläger zu Recht recht gibt, bei der Minderung aber die Kirche im Dorf lässt und nicht unangemessen hohen Schadensersatz zuspricht. Was anderes wäre gewesen, wenn es in diesen Städten gerade einen Volksaufstand gab und das Kreuzfahrtschiff aus Sicherheitsgründen nicht angelegt hat. Dämlich aber vom Reiseveranstalter, nicht von vornherein dem Kunden 80 oder 100 Euro zurückzuzahlen, sondern die Sache unbedingt vor Gericht ausdiskutieren zu müssen.
Altesocke 10.09.2011
Ich vermute mal, der reisende hatte sich sowieso mehr versprochen, und waere gar nicht erst darauf eingegangen. Ich kenne das auch eher so, das bei 'erstattungspflichtiger Unanehmkichkeit' versucht wird, dem Gast ein echtes [...]
Zitat von JaguarCatDämlich aber vom Reiseveranstalter, nicht von vornherein dem Kunden 80 oder 100 Euro zurückzuzahlen, sondern die Sache unbedingt vor Gericht ausdiskutieren zu müssen.
Ich vermute mal, der reisende hatte sich sowieso mehr versprochen, und waere gar nicht erst darauf eingegangen. Ich kenne das auch eher so, das bei 'erstattungspflichtiger Unanehmkichkeit' versucht wird, dem Gast ein echtes Alternativerlebnis zum Ausgleich anzubieten. Natuerlich mit unterschrift, dass dies dann Forderungen auschliesst. Was das nun bei ner Kreuzfahrt sein koennte? Zusaetzliches Galadinner fuer alle, vielleicht? Kostenlose Besichtigungstour im Ersatzhafen? Irgendetwas laesst sich immer finden, und die meisten Gaeste sind ja auch auf Urlaub, nicht auf Konfrontation!
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  • Freitag, 09.09.2011 – 12:51 Uhr
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