Berlin - Gerichtsverfahren vermeiden, Probleme unbürokratisch lösen: Die Schlichtungsstelle für die Luftfahrt soll in Zukunft einspringen, wenn sich Fluggäste und Airlines streiten. Am Mittwoch hat das Bundeskabinett einen entsprechenden Gesetzentwurf beschlossen, der aber noch vom Bundestag verabschiedet werden muss.
Gerade zur Reisezeit geschehe es häufig, dass Flüge überbucht seien, annulliert würden oder sich verspäten, erklärte Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP). Auch Gepäck gehe immer wieder verloren, werde beschädigt oder zu spät abgeliefert. "In all diesen Fällen haben Fluggäste umfangreiche Ansprüche gegen die Fluggesellschaften." Diese müssten aber auch schnell, kostengünstig und unbürokratisch durchgesetzt werden können. Hier setzte der Gesetzentwurf an. Künftig könne jeder Fluggast seine Ansprüche außergerichtlich geltend machen könne.
Ganz stimmt das nicht: Für Geschäftsreisende und in bestimmten Fällen auch für Pauschalurlauber ist die Schlichtungsstelle nicht zuständig, ein Detail, das bereits auf Kritik bei Opposition und Verbraucherverbänden stieß. Die wichtigsten Fragen und Antworten:
Wie ist die Schlichtungsstelle aufgebaut?
Sie beruht auf Freiwilligkeit der Fluggesellschaften. Airlines, die teilnehmen wollen, richten sie ein. Fluggäste, die mit einer dieser Gesellschaften unterwegs waren, können sie anrufen. Unternehmen, die sich nicht an dem freiwilligen Verfahren beteiligen, werden "einer behördliche Schlichtung überantwortet", wie das Bundesjustizministerium schrieb. Welche Bundesbehörde das übernimmt, ist noch offen.
Wer kann sich an die Schlichtungsstelle wenden?
Fluggäste, die Ansprüche wegen Annullierung, Verspätung oder Nichtbeförderung - zum Beispiel wegen Überbuchung des Fluges - haben und diese Ansprüche erfolglos bei einer Fluggesellschaft geltend zu machen versucht haben. Auch bei Beschädigung oder Verlust von Reisegepäck oder bei Ansprüchen im Zusammenhang mit der Beförderung mobilitätseingeschränkter Personen kann die Schlichtungsstelle helfen.
Wann gilt ein Anspruch als erfolglos geltend gemacht?
Wenn das Luftfahrtunternehmen innerhalb von 30 Tagen nach Geltendmachung nicht reagiert oder die Ansprüche nicht im erwarteten Maß befriedigt hat. Zurzeit lassen sich einzelne Unternehmen oft mehrere Monate Zeit und reagieren nur auf Fristsetzung und Drohung mit rechtlichen Schritten mit der Befriedigung auch eindeutiger Ansprüche.
Wer kann sich nicht an die Schlichtungsstelle wenden?
Fluggäste, deren Reisen von einem Unternehmen oder einer Behörde gebucht wurden. Auch Pauschalreisende können sich nur in bestimmten Fällen an die Schlichtungsstelle wenden. Schäden mit einem Wert unter zehn Euro werden ebenfalls nicht angenommen. Schäden mit einem Wert von mehr als 5.000 Euro oder Ansprüche, bei denen es um Personenschäden geht, sollen nach wie vor gerichtlich geklärt werden, ausgenommen die Luftfahrtunternehmen unterwerfen sich freiwillig der Schlichtung.
Schließt eine Schlichtung die gerichtliche Einigung aus?
Nein. Wenn eine der beiden Parteien mit dem Ergebnis einer Schlichtung unzufrieden ist, kann sie nach wie vor ein Zivilverfahren anstrengen. Die Einrichtung der Schlichtungsstelle dient dazu, die Gerichte von mehr oder weniger gleichgearteten Fällen minderen Streitwerts zu entlasten.
Kostet die Schlichtung Geld?
Möglicherweise, und wenn, dann im Voraus. Ob überhaupt eine Gebühr verlangt werden kann, wird erst entschieden, wenn sich nach zwei Jahren Betrieb der Schlichtungsstelle herausgestellt hat, dass die meisten geltend gemachten Ansprüche tatsächlich nicht bestanden. Die Gebühr darf 20 Euro nicht überschreiten und muss erstattet werden, wenn die Ansprüche zu Recht bestanden.
Kann die Schlichtungsstelle ein Bußgeld oder Strafen verhängen, falls das Luftfahrtunternehmen gegen Verordnungen oder Gesetze verstoßen hat?
Nein, dafür ist das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) zuständig, bei dem im Fall eines solchen Verdachts eine Anzeige aufgegeben werden muss. Das LBA wiederum ist nicht für die Regelung zivilrechtlicher Ansprüche zuständig. Sollte tatsächlich ein Verstoß gegen luftfahrtrechtliche Vorschriften vorliegen, kann es später vor Gericht hilfreich sein, dafür eine Bestätigung des LBA vorlegen zu können. Umgekehrt kann das LBA ein Bußgeldverfahren abhängig vom Ausgang des Schlichtungsverfahrens einstellen.
jus/dapd/AFP
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